Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung doppelt gezahlten Kindergeldes durch Abrechnungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Kindergeldfestsetzung wird gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 und Satz 2 EStG ein Kind im Alter von 18 bis 27 Jahren nur berücksichtigt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und nicht mehr als 12.360 DM Einkünfte „im Kalenderjahr“ hat. Dabei kommt es nicht auf Einkünfte in bestimmten Ausbildungsmonaten oder in dem mitten im Jahr beginnenden Ausbildungsjahr eines Kindes an, sondern allein auf das Kalenderjahr, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.

Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen sind gem. § 218 Abs. 1 AO auch Steuervergütungsbescheide. Gem. § 31 Satz 3 EStG handelt es sich bei der Kindergeldfestsetzung um eine Steuervergütung. Im Falle doppelter Zahlung erfolgt die Rückforderung gem. § 218 Abs. 2 AO durch einen Abrechnungs- oder Rückforderungsbescheid.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 3-5, 4 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 31 S. 3; AO § 218 Abs. 1-2, § 37 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bescheid vom 16. November 2000 über die Abrechnung und Rückforderung von Kindergeld für das 2. Halbjahr 1997 rechtmäßig ist und ob der Klägerin bis einschließlich Ende Juli 1998 Kindergeld für ihren Sohn zu bewilligen ist.

I. 1. Die Klägerin ist Mutter des volljährigen L. Die Klägerin bezog für ihren Sohn Kindergeld. Ab August 1996 befand sich L in einer Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker. Während seiner Ausbildungszeit lebte er von Juli 1997 bis Juli 1998 in dem Haushalt der Klägerin. Vorher hatte er in dem Haushalt seines Vaters gelebt. Laut Ausbildungsbescheinigung (Kindergeld-Akte -KG-A- Bl. 201) erhielt er von Januar 1998 bis Juli 1998 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.050 DM (x 7 Monate = 7.350 DM) und ab 01. August 1998 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.180 DM (x 5 Monate = 5.900 DM) sowie eine zusätzliche Leistung in Form von Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von ca. 1.386 DM, d.h. insgesamt (7.350 DM + 5.900 DM + 1.386 DM =) 14.636 DM.

2. Das Kindergeld für den Zeitraum Juli bis Dezember 1997 wurde aufgrund des Bescheides vom 11. November 1997 am 17. November 1997 in Höhe von 1.100 DM und vom 05. Dezember 1997 in Höhe von 220 DM überwiesen (KG-A Bl. 170, 251). Die Klägerin hat diese Zahlungen auch tatsächlich erhalten (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 27).

3. Mit Bescheid vom 27. März 1998 wurde die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar 1996 bis Juni 1997 rückwirkend aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum bereits gezahlten Kindergeldbeträge verlangt. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.720 DM setzte sich zusammen aus Kindergeldzahlungen für (KG-A Bl. 185):

Januar 1996 bis Dezember 1996 (12 Mon. à 200 DM) = 2.400 DM

Januar 1997 bis Juni 1997 (6 Mon. à 220 DM) = 1.320 DM

Dieser Betrag wurde am 03. November 1998 bei der Klägerin vollstreckt, woraufhin das Erstattungsverfahren erledigt war.

Gegen den Rückforderungsbescheid vom 27. März 1998 richtete sich eine Petition der Klägerin vom 3. Dezember 1999 (KG-A Bl. 209). Im Rahmen der Überprüfung der Eingabe wurde festgestellt, dass der Klägerin für den Zeitraum Januar 1996 bis Juni 1997 Kindergeld zustand, da die Eheleute nicht als "getrenntlebend" anzusehen waren, sondern nur aufgrund ihrer Tätigkeiten verschiedene Wohnsitze hatten. Mit Änderungsbescheid vom 09. August 2000 wurde der Bescheid vom 27. März 1998 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dahin korrigiert, dass Kindergeld für Januar 1996 bis Dezember 1997 festgesetzt wurde (KG-A Bl. 230).

Die darauf gestützte Zahlung vom 09. August 2000 in Höhe von 5.040 DM setzte sich zusammen aus (KG-A Bl. 229):

Kindergeld für Januar 1996 bis Dezember 1996 2.400 DM

Kindergeld für Januar bis Dezember 1997 2.640 DM

Hierdurch hat die Klägerin nicht nur für den von ihr geltend gemachten Zeitraum bis Juni 1997 Kindergeldzahlungen aufgrund ihrer Petition erhalten, sondern darüber hinaus für die weiteren Monate Juli 1997 bis Dezember 1997, obwohl ihr für diese Monate bereits Kindergeld gezahlt worden war (s.o. Ziffer 2).

4. Für das Jahr 1998 wurde nach Prüfung der am 30. August 1997 eingegangenen Antragsunterlagen zunächst mit Bescheid vom 11. November 1997 der Kindergeldanspruch ab Januar 1998 auf "Null" festgesetzt (KG-A Bl. 171); der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungsvergütung (14.636 DM) nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 2.000 DM (= 12.636 DM) die nach § 34 Abs. 4 Satz Einkommensteuergesetz 1998 (EStG) ab Januar 1998 maßgebliche Einkommensgrenze von 12.360 DM überschreiten werde (KG-A Bl. 202). Auf nochmaligen Antrag der Klägerin vom 03. Dezember 1998 (KG-A Bl. 195) wurde der Kindergeldanspruch 1998 mit Bescheid vom 22. Januar 1999 (Kindergeld- Akte -KG- Bl. 204) erneut auf "Null" festgesetzt. Gegen die Versagung des Kindergeldes legte die Klägerin innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist keinen Einspruch ein.

5. Mit Bescheid vom 16. November 2000 stellte der Beklagte der ...

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