rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn das Kind während des Jahres teils eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte, teils ausbildungsunwillig ist und teils für einen Beruf ausgebildet wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerpflichtiger erhält für ein über 18 und nicht über 27 Jahre altes Kind, das eine Berufsausbildung zeitweilig mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte, zeitweilig ausbildungsunwillig ist und zeitweilig für einen Beruf ausgebildet wird, kein Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den – um die Zeit der Ausbildungsunwilligkeit gekürzten – anteiligen Jahresgrenzbetrag überschreiten. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind in einzelnen Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht oder monatlich in Teilzeit „jobbt”.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre am 11. November 1977 geborene Tochter für den Zeitraum Januar bis März 1998 und Oktober bis Dezember 1998.

Die Tochter der Klägerin beendete die Schulausbildung im Mai 1996. Im Zeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 war die Tochter der Klägerin als Au-pair in Amerika tätig. Am 02. Oktober 1997 meldete sich die Tochter beim Arbeitsamt … arbeitslos. Am 06. Oktober 1997 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium … mit, dass ihre Tochter für alle drei Bewerbungen der Studienrichtungen Publizistik, Wirtschaftswissenschaften und Politologie an der Freien Universität Berlin für das Wintersemester 1997/98 Ablehnungsbescheide erhalten habe. Am 28. April 1998 gab die Klägerin in der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahren alten Kindes an, dass ihre Tochter im laufenden Kalenderjahr 1998 ganzjährig arbeitslos sein werde. Im Juni 1998 wurde dem Regierungspräsidium … mitgeteilt, dass Bewerbungen an verschiedenen Universitäten liefen und voraussichtlich im Oktober 1998 mit dem Studium begonnen werde. Nachdem die Klägerin gebeten wurde, die Studienbewerbungen ihrer Tochter nachzuweisen, reichte diese im Juli fünf aus dem Mai 1998 stammende Bewerbungen für das Wintersemester 1998/99 an den Universitäten Münster, Berlin, Bamberg, Mainz und Hamburg ein. Am 01. Oktober 1998 begann die Tochter der Klägerin an der Universität Göttingen mit dem Magisterstudium Politikwissenschaft, Publizistik und Volkswirtschaft.

Am 21. Oktober 1998 teilte die Klägerin mit, dass ihre Tochter in der Zeit zwischen Sommer- und Wintersemester bei einer … Fluggesellschaft gearbeitet habe. Nachfolgend reichte die Klägerin Ablehnungsbescheide der Universität Hamburg vom 27. Februar 1998 Fachbereich Politikwissenschaften und der Freien Universität Berlin vom 05. März 1998 für die Studienrichtungen Politologie und Publizistik jeweils für das Sommersemester 1998 ein. Ergänzt wurden die Unterlagen durch ein Schreiben des Auswärtigen Amtes an die Tochter der Klägerin vom 22. Januar 1998, in dem die Tochter zum 1. Abschnitt des Auswahlverfahrens am 25. Februar 1998 eingeladen wurde. Im Januar 1999 gab die Klägerin die Jahreseinnahmen ihrer Tochter für das abgelaufene Kalenderjahr 1998 mit 22.760,15 DM an, die ihre Tochter laut Fotokopie der Lohnsteuerkarte 1998 bei der … verdient hatte. Als Werbungskosten wurden 13.598,82 DM geltend gemacht, von denen das Regierungspräsidium … 2.057,30 DM anerkannte. Bei den Unterlagen befand sich auch eine Einladung zum Vorstellungsgespräch für die Ausbildung als Flugbegleiterin bei der … in … am 18. Januar 1998. Nach Aufforderung reichte die Klägerin die Lohn-/Gehaltsbescheinigung ihrer Tochter für den Monat April 1998 ein.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1999, der Klägerin zugestellt am 23. Juni 1999, hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter … ab dem 01. Januar 1998 auf. Die Tochter sei im Monat April 1998 nicht ausbildungswillig gewesen, weil sie mit Schreiben der Freien Universität Berlin vom 05. März 1998 zum Sommersemester 1998 abgelehnt worden sei und sich erst im Mai 1998 um einen Studienplatz zum Wintersemester 1998 bemüht habe. Aufgrund der Einkommensnachweise und der nur teilweise anzuerkennenden Werbungskosten in Höhe von 2.057,30 DM sei der anteilige Grenzbetrag von 11.330,00 DM (12.360 DM ./. 1/12) überschritten.

Hiergegen legte die damalige Verfahrensbevollmächtigte am 22. Juli 1999 Einspruch ein, weil die Tochter für den Zeitraum Januar bis März 1998 gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 1 EinkommensteuergesetzEStG – und für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG als Kind zu berücksichtigen sei und in diesen Zeiträumen die Einkünfte der Tochter nicht die zulässigen Höhen überschritten hätten. Im Zeitraum Januar bis März sei die Tochter arbeitslos gewesen und hätte der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung gestanden. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter dürften für...

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