rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatungsrecht: Streitwert in Prüfungssachen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Regelstreitwert in Verfahren über das Bestehen der Steuerberaterprüfung beträgt 25.000 Euro.

2. Der Regelstreitwert ermäßigt sich auf die Hälfte (Rechtsanwalt) bzw. auf ein Viertel (Fachanwalt für Steuerrecht), wenn der Kandidat bereits zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

 

Normenkette

GKG §§ 13, 25

 

Tatbestand

I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er hat in der Prüfung zum Steuerberater - im ersten Versuch - im Schriftlichen die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Note nicht erreicht und begehrte im Verfahren, von der Beklagten zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen zu werden. Der Kostenbeamte setzte in der Kostenrechnung vom 18.03.2004 einen Gegenstandswert von 12.500 EUR an. Dagegen legte der Kläger Erinnerung ein, mit der er beantragt, den Streitwert auf höchstens 5.000 EUR festzusetzen.

Zur Begründung weist er auf zahlreiche Bewertungs- und Verfahrensfehler im Bereich der Beklagten hin, die zwar nicht zum Klageerfolg geführt hätten, aber gleichwohl für die Klageerhebung und letztlich auch für die Notwendigkeit eines Endurteils ursächlich gewesen seien. Er verweist zudem darauf, dass für ihn als Fachanwalt für Steuerrecht das finanzielle Interesse am Rechtsstreit beträchtlich geringer sei als bei anderen Kandidaten. Lege man bei der Streitwertbemessung statistische Zahlen aus den Jahren 2000 und 2001 zugrunde, müsse der wirtschaftliche Niedergang der in Betracht kommenden freien Berufe ggf. im Wege der Schätzung berücksichtigt werden.

Im Übrigen sei bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, dass der Markt sowohl im Anwalts- als auch im Steuerberaterbereich durch hohe Zulassungszahlen überflutet sei, die etablierten Berufsträger den Markt bereits besetzt hätten, so dass Neugründungen von Praxen nicht lukrativ seien. Außerdem verringere sich das wirtschaftliche Interesse eines Klägers an der erstrebten Berufszulassung mit zunehmender Verfahrensdauer durch eine schon durch den Zeitablauf erzwungene anderweitige berufliche Orientierung. Es komme mit jedem abgelaufenen Jahr zu einem schleichenden Interessenwegfall.

Schließlich gehe es einem bereits als Fachanwalt für Steuerrecht qualifizierten Kandidaten beim Erwerb des Titels eines Steuerberaters nicht um ein finanzielles Interesse, sondern nur um die Ehre.

Denn ein Fachanwalt für Steuerecht verdiene nach Verlautbarungen u.a. der Deutschen AnwaltAkademie sowie Erhebungen, die das Institut für Freie Berufe, Nürnberg, für die Bundesrechtsanwaltskammer durchgeführt habe (STAR-Bericht), mit durchschnittlich 150 Tsd. EUR deutlich mehr als ein Steuerberater. Eine zusätzliche Berufsträgerschaft als Steuerberater verursache zudem zusätzliche Kosten.

Die Beklagte hält den in der BFH-Rechtsprechung in neuerer Zeit zu Grunde gelegten Streitwert von 25.000 EUR als Ausgangswert für zutreffend, einen Abschlag von 50 % bei einem Kandidaten, der bereits Rechtsanwalt ist, für angemessen und einen weiteren Abschlag bei bestehender Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht für denkbar.

 

Entscheidungsgründe

II. Mit seiner Erinnerung hat der Kläger einen gem. § 25 Abs. 2 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz zulässigen Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt. Der Streitwert ist auf 6.250 EUR zu bemessen.

1. In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Bedeutung eines Rechtsstreits über das Bestehen der Steuerberaterprüfung liegt für den Kläger in erster Linie in dem wirtschaftlichen Interesse, den Beruf eines Steuerberaters ausüben zu können. Die Wertbemessung richtet sich deshalb nach allgemeiner Ansicht nach der Einkommenserhöhung, die der Kläger im Falle des Bestehens der Steuerberaterprüfung gegenüber dem Einkommen aus seiner bisherigen Berufstätigkeit erzielen könnte (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24.10.1989, VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389; FG Berlin, Beschluss vom 02.12.1999, 2 K 2055/98, EFG 2000, 399).

In der früheren Rechtsprechung wurde der Streitwert in Prüfungs- und Widerrufssachen regelmäßig mit 10.000 DM angenommen (vgl. zuletzt BFH/NV 1992, 405 und BFH/NV 1994, 335).

Dieser Wertansatz wird inzwischen als den heutigen Einkommensverhältnissen nicht mehr angemessen angesehen. Unter Berufung auf Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für 1995, wonach der Reinertrag der Steuerberatereinzelpraxen in den Umsatzklassen 500.000 DM bis 1.000.000 DM mit ca. 226.000 DM angegeben ist (vgl. FG Berlin, Beschluss vom 22.12.1999, EFG 2000, 399), werden in der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Prüfungsverfahren Streitwerte bis zu 100.000 DM angesetzt (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 02.04.2001, 13 KO 1200/01, EFG 2001, 1073). Dabei werden Abstufungen zunächst im Hinblick darauf vorgenommen, wie na...

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