Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen gegen Streitwert-Festsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein richterlicher Streitwertbeschluss erwächst nicht in Rechtskraft.

2) Die Änderung einer fehlerhaften (richterlichen) Streitwert-Festsetzung ist nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. deren anderweitiger Erledigung zulässig.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 2, 2 S. 3, § 25 Abs. 2, 2 S. 3, Abs. 3, 3 Sätze 1, 1 Hs. 2, § 5 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren …f Feststellung der Nichtigkeit einer Untersagungsverfügung (unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen) geklagt. Mit Urteil vom 21. Mai 1996 wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Das Urteil wurde nicht angefochten. Mit Beschluss vom gleichen Tage setzte das FG den Streitwert im Rahmen des Urteils auf 4.000 DM (Regelstreitwert) fest. Die angefochtene Untersagungsverfügung wurde am 6. November 1996 aufgehoben, nachdem der Erinnerungsführer als Steuerberater zugelassen worden war. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 1999 VII B 266/98 als unzulässig verworfen.

Mit Kostenansatz vom 11. Januar 2000 wurden vom Erinnerungsführer Verfahrenskosten in Höhe von 386 DM angefordert. Mit seiner am 23. März 2000 eingegangenen Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, der Streitwert hätte nur in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 500 DM festgesetzt werden dürfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nicht fristgebundene, zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.

1. Soweit der Streitwert vom Kostenbeamten im Rahmen des Kostenansatzverfahrens als unselbständiger Teil des Gesamtrechenwerks formlos festgestellt wird, können Einwendungen gegen den angesetzten Streitwert im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz vorgebracht werden (§ 5 Abs. 1 GKG). Einwendungen gegen die Höhe des angesetzten Streitwerts sind hingegen ausgeschlossen, wenn der Streitwert durch richterlichen Streitwertbeschluss festgesetzt wurde (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 V E 2/97, BFH/NV 1998, 350). Dies folgt aus § 25 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325). Nach dieser Regelung findet gegen einen richterlichen Streitwertbeschluss eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539, vom 11. Mai 1995 II B 45/95, BFH/NV 1996, 60, vom 1. Juli 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60 und vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).

2. Auch ein richterlicher Streitwertbeschluss erwächst allerdings nicht in Rechtskraft. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es den Streitwert unzutreffend festgesetzt hat, muss es seinen Beschluss von Amts wegen ändern. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält es für möglich, einen Antrag der Beteiligten auf Änderung der Streitwertfestsetzung als „Anregung” auf Überprüfung zu verstehen (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246). Eine solche Anregung könnte allerdings nur an den Spruchkörper des Gerichts gerichtet sein, der den Streitwert-Beschluss erlassen hat.

3. Dieser Spruchkörper könnte im Streitfall allerdings die Streitwert-Festsetzung vom 21. August 1996 auch dann nicht mehr ändern, wenn sie fehlerhaft wäre. Denn eine solche Änderung ist nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. deren anderweitiger Erledigung zulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Im Streitfall ist die Entscheidung in der Hauptsache mit der Nichtzulassung der Revision durch den BFH am 9. September 1999 rechtskräftig geworden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GKG). Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt demgemäß auf die Auslagen des Gerichts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 600719

EFG 2001, 1073 (Auszug)

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