rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Qualifizierung bankmäßiger Vermögensverwaltung durch ein Kreditinstitut

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Verwaltung von Geldvermögen ausländischer Anleger durch ein inländisches Kreditinstitut nach eigenem, lediglich durch vereinbarte Anlagerichtlinien begrenztem Ermessen führt nicht zu einer Verlagerung des Leistungsorts an den Sitz des Leistungsempfängers, sondern ist in Abgrenzung zu der depotmäßigen Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren sowie zu Bank- und Finanzumsätzen i.S.d. 6. EG-RL als im Inland steuerbare Leistung zu qualifizieren.
  2. Die Übernahme der Vermögensverwaltung für Kapitalanlagegesellschaften durch Dritte wird nicht von der für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften geltenden Steuerbefreiung umfasst.
 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4 Nrn. 3, 6a, § 4 Nrn. 8e, 8h; 6. EG-RL Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 5. Spiegelstrich; 6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 5-6; DepotG §§ 2, 5; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

1989, 1990, 1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen V R 22/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut i. S. von § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz - KWG -. Bis zu ihrer formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zum 30.08.2002 hatte sie unter der Firma A die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. In den Streitjahren bestand ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin als Organträgerin und der - B - als Organgesellschaft.

Anlässlich einer die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung (Bericht vom 30.12.1998) stellten die Prüfer u. a. Folgendes fest:

In den Jahren 1989 und 1990 erzielte die Klägerin Erlöse aus der Verwaltung von Geldvermögen für einen Anleger aus Oman ( C), einen Anleger aus Kuwait ( D) sowie für die beiden luxemburgischen Investmentgesellschaften E und F. Diese Tätigkeit wurde in den Jahren 1991 und 1992 von der Organtochter B fortgeführt. Die als „Portfolio-Management-Gebühren” bezeichneten Erlöse betrugen:

1989

… DM

1990

… DM

1991

… DM

1992

… DM

Grundlage dieser Tätigkeit waren mit den jeweiligen Kunden abgeschlossene Vereinbarungen (Investment Management Agreement vom 31.12.1987 mit der C; Investment Management and Custody Agreement vom 28.03.1988 mit der D und Contrat de Gestion vom 23.01.1986 mit der E; die Vereinbarung mit der F ist nicht vorgelegt worden). Nach diesen Vereinbarungen war die Klägerin bzw. die B verpflichtet, das ihr von ihren Kunden anvertraute Vermögen im Rahmen der jeweils vereinbarten Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen zu verwalten. Diese Aufgabe hatte sie unter Nutzung ihrer fachmännischen Kenntnisse und Erfahrungen zu erfüllen. Sie war berechtigt, das Portfolio umzuschichten und dabei im Namen und für Rechnung des jeweiligen Anlegers zu handeln. Die jeweiligen Portfolios bestanden überwiegend aus Wertpapieren (Aktien, Obligationen); der Anteil der in kurzfristigen Termingeldern angelegten Beträge belief sich in der Regel auf 10 bis 20 % des jeweils verwalteten Vermögens. Die Klägerin bzw. die B hatte ihre Kunden über die Portfolio-Entwicklung zu unterrichten. Dabei sahen die jeweiligen Vereinbarungen z. T. Einzelmitteilungen nach jeder Transaktion, z. T. monatliche, viertel- oder halbjährliche Zusammenfassungen und jährliche Berichte vor. Die Höhe der Portfolio-Management-Gebühren richtete sich nach der Höhe der verwalteten Vermögenswerte. Die bei der Umschichtung der Portfolios anfallenden Kosten waren von den Kunden gesondert zu tragen. Die Wertpapiere der arabischen Anleger wurden ohne gesonderte Berechnung von Depotgebühren in Depots der Klägerin verwahrt.

Die Klägerin behandelte die o. g. Erlöse als Entgelte für gem. § 3a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG nicht steuerbare Beratungsleistungen. Die Prüfer vertraten demgegenüber die Auffassung, die Leistungen der Klägerin bzw. der B seien als Vermögensverwaltung zu qualifizieren und als solche steuerbar und steuerpflichtig. Nur soweit die von den arabischen Anlegern gezahlten Entgelte auf die reine Depotverwaltung entfielen, liege eine in den Jahren 1989 und 1990 gem. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfreie Leistung vor. Diese Beträge schätzten die Prüfer in Anlehnung an marktübliche Depotgebühren auf DM p. a. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die für 1991 und 1992 angesetzten Entgelte keine auf die reine Depotverwaltung entfallenden Beträge enthalten. Die steuerpflichtigen Umsätze erhöhten die Prüfer um folgende Beträge (netto):

1989

… DM

1990

… DM

1991

… DM

1992

… DM

Gegen die dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1992 vom 01.06.1999 legte die Klägerin Einspruch ein und machte erneut geltend, bei den streitigen Leistungen handele es sich um Beratungsleistungen i. S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Auch wenn man diese Auffassung nicht teile, handele es sich um gem. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG nich...

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