Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994 und 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für eine vom ihm auf gepachteten Grund und Boden errichtete Windkraftanlage Investitionszulage zusteht.

Der Kläger hat seit dem 01. Januar 1992 in Gütter eine Getreidemühle gepachtet, für die aufgrund der hohen Energiekosten in den Jahren 1994 und 1995 eine Windkraftanlage errichtet wurde. Diese Anlage befindet sich circa 500 m entfernt von der Getreidemühle und ist von dieser örtlich durch den Fluß … und öffentliche Straßen getrennt. Die Entfernung zu dem Ort O. beträgt 300 m. Verbunden ist die Windkraftanlage mit der Mühle durch ein in 0,80 m Tiefe verlegtes Niederspannungskabel. Bereits Ende 1993 bat die damalige Verfahrensbevollmächtigte beim Beklagte um eine „verbindliche Zusage” für die Gewährung von Investitionszulage in Höhe von 20 v. H. der Kosten für das geplante Projekt. Mit Schreiben vom 26. April 1994 teilte der Beklagte der damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass die Gewährung von Investitionszulage für die geplante Windkraftanlage nicht in Betracht komme, weil es sich bei der Windkraftanlage um eine selbständige Betriebsstätte handele, die der Energieversorgung diene und damit von Gesetzes wegen von der Förderung ausgeschlossen sei. Mit Anträgen vom 19. Mai 1995 und vom 19. September 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten Investitionszulage für die Kalenderjahre 1994 und 1995. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 8.780 DM für das Jahr 1994 und 1.099.181 DM für das Jahr 1995 errechnete der Kläger sich für das Jahr 1994 eine Investitionszulage in Höhe von 1.756 DM und für das Jahr 1995 eine Investitionszulage in Höhe von 207.934 DM. Jeweils mit Bescheiden vom 09. August 1995 und 27. März 1997 setzte der Beklagte die Investitionszulage für die Jahre 1994 und 1995 auf 0,– DM fest, weil es sich bei der Windkraftanlage um eine Betriebsstätte der Stromerzeugung handele, die gemäß § 3 Satz 2 Investitionszulagengesetz-InvZulG – 1993 nicht zulagebegünstigt sei.

Jeweils am 05. September 1995 und 11. April 1997 legte der jetzige Prozeßbevollmächtigte für den Kläger beim Beklagten Einspruch ein und führte aus, dass es sich bei der Windkraftanlage um eine Betriebsvorrichtung der Mühle handele. Da die Windkraftanlage mit der Mühle durch Stromkabel verbunden sei, liege eine einheitliche Betriebsstätte vor. Die Windkraftanlage zähle daher nicht zu den Unternehmen der Energieversorgung. Aufgrund behördlicher Vorgaben habe die Windkraftanlage an der betreffenden Stelle errichtet werden müssen. Da die Wertschöpfung zu 95 v. H. aus dem Handwerksbetrieb – Müllerhandwerk – erfolge, überwiege das verarbeitende Gewerbe. Die Energiegewinnung mittels Windkraftanlage diene hauptsächlich dem eigenen, verarbeitenden Gewerbe und nicht der Einspeisung von Energie in das öffentliche Netz. Im Jahre 1995 sei circa 90 v. H. der erzeugten Stromenergie in das öffentliche Netz gespeist worden, im Jahre 1996 circa 80 v. H..

Jeweils mit Bescheiden vom 21. August 1996 und 08. Juli 1997, der am 28. Juli 1997 zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den jeweiligen Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass es sich bei der Mühle und der Windkraftanlage jeweils um selbständige Betriebsstätten handele. Eine einheitliche Betriebsstätte läge schon deshalb nicht vor, weil der Kläger zur Ausübung seines Müllerhandwerkes nicht auf eigene Anlagen zur Stromerzeugung angewiesen sei, sondern den gesamten erforderlichen Strom mit Elektroenergie aus dem öffentlichen Netz decken könne.

Hiergegen hat der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger am 20. September 1996 Klage wegen Investitionszulage 1994 (Aktz.: I 438/96) und am 13. August 1997 Klage wegen Investitionszulage 1995 (Aktz.: I 426/97) erhoben. Der Senat hat mit Beschluß vom 29. Januar 1998 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktz: I 438/96 verbunden.

Der Kläger sieht weiterhin die Windkraftanlage mit der Mühle als eine einheitliche Betriebsstätte an, denn die Anlagen seien durch Stromkabel miteinander verbunden. Bereits der Bundesfinanzhof – BFH – habe mit Entscheidung vom 16. November 1965 (I B 249/62 U, BStBl III 1966, 40) bei Elektrizitätsunternehmen, auch wenn diese nicht durch betriebseigene Leitungen untereinander verbunden waren, eine einheitliche Betriebsstätte angenommen, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang bestehe. Technische Verbundenheit liege vor, weil die technische Steuerung der Windkraftanlage – ggfls mittels manueller Eingriffe – von der Mühle aus erfolge. Ebenso stehe der Rechner in der Mühle. Von diesem würden auch die Winddaten mit ihrer wirtschaftlichen Auswertung an das Forschungszentrum in … übermittelt. Der Kläger hätte – wirtschaftlich gesehen – auch keine kleinere Anlage errichten können, denn man habe für den B...

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