Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine wirksame Klageerhebung per E-Mail. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei „Anbringen” einer Klage beim Finanzamt per E-Mail

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Klageerhebung per E-Mail beim FG des Landes Sachsen-Anhalt ist nicht möglich, unabhängig davon, ob es sich um eine einfache E-Mail oder eine E-Mail mit Signatur handelt.

2. Da die Finanzverwaltung die Einlegung von Einsprüchen per E-Mail genügen lässt, muss ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen, dass dies für die Klage nicht gilt.

3. Versteht ein nicht beratener Steuerpflichtiger den Begriff des „Anbringens” einer Klage beim FA dahingehend, dass die gleichen Formvorschriften wie bei der Erhebung eines Einspruchs ausreichend sind, versäumt er die Klagefrist nicht schuldhaft, wenn er die innerhalb der Frist nur per E-Mail angebrachte Klage erst nach Fristablauf auf richterlichen Hinweis in der gebotenen Schriftform erhebt.

 

Normenkette

FGO § 64 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1-2, § 52a Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 2, § 90a Abs. 1

 

Tenor

Den Klägern wird hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

 

Tatbestand

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2013 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 als unbegründet zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung führt aus, dass gegen diese Entscheidung Klage erhoben werde könne, die beim Finanzgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären ist. Die Belehrung enthält darüber hinaus folgenden Hinweis: „Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage beim Finanzamt … innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.”.

Mit an den Beklagten gerichteter E-Mail ohne elektronische Signatur vom 20. März 2013 erhoben die Kläger Klage. Beigefügt war ein an das Finanzgericht gerichtetes Schreiben des Klägers vom 18. März 2013. Die E-Mail und das Schreiben übersandte der Beklagte an das Finanzgericht.

Mit richterlicher Eingangsverfügung vom 26. März 2013 wurden sowohl die Kläger wie der Beklagte aufgefordert, zur Zulässigkeit der Klageerhebung durch E-Mail Stellung zu nehmen. Der Beklagte vertrat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. April 2013 die Ansicht, dass die Klage wegen Verstoßes gegen die Schriftform unzulässig sei.

Mit E-Mail des Berichterstatters vom 02. Mai 2013 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) entspreche und eine ordnungsgemäße Klageerhebung daher derzeit nicht vorliege. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung und auf die erforderlichen Angaben nach § 56 FGO wurde hingewiesen.

Mit Telefax vom 06. Mai 2013 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab an, dass er davon ausgegangen sei, dass die Klage wie auch der Einspruch per E-Mail beim Finanzamt eingereicht werden könne.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da sie den Formvorschriften nicht entspreche, die Klagefrist damit nicht gewahrt sei und hinreichende Wiedereinsetzungsgründe nicht benannt worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet nach § 90a Abs. 1 FGO die prozessuale Frage der Wiedereinsetzung in die Klagefrist durch Zwischengerichtsbescheid nach § 99 Abs. 2 FGO. Da sich die Kläger aus beruflichen Gründen längerfristig in Japan aufhalten, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunächst nur zur Klärung der Wiedereinsetzung nicht geboten, so dass es sachdienlich ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Den Klägern ist nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Nach § 56 Abs. 1 FGO kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

Bei der Frist zur Klageerhebung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO von einem Monat handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO. Diese Frist wurde von den Klägern nach Überzeugung des Gerichts ohne Verschulden nicht eingehalten.

Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung weist zu Recht nicht darauf hin, dass Klagen beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf elektronischem Wege eingereicht werden können, da entsprechende Landesrechtsverordnungen nach § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO noch nicht erlassen worden sind. Es wird lediglich die schriftliche Klageeinreichung oder die Klageerhebung zur Niederschrift der Urkundsbeamtin benannt. Eine Klageerhebung per E-Mail beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist daher nicht möglich, unabhängig davon, ob es sich um eine einfache E-Mail oder eine E-Mail mit Signatur handelt.

Im Streitfall haben die steuerlich nicht beratenen Kläger die Klage jedoch nicht per E-Mail beim Finanzgericht, sondern beim Beklagten dir...

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