Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung für gemischt-genutztes Grundstück nach dem Verhältnis der mit den einzelnen Gebäudeteilen erzielten bzw. erzielbaren Umsätze als sachgerechte Schätzung. Umsatzsteuer 1997 bis 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Saniert der Unternehmer ein anschließend teils zu eigenen Wohnzwecken, teils umsatzsteuerfrei und im Übrigen umsatzsteuerpflichtig vermietetes Wohn- und Geschäftshaus, so ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge, die den einzelnen Gebäudeteilen nicht direkt zugeordnet werden können, nach dem Verhältnis der mit den einzelnen Gebäudeteilen erzielten bzw. erzielbaren Umsätze als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 S. 2 UStG anzuerkennen (gegen BMF-Schreiben vom 24.11.2004, BStBl I 2004, 1125, Tz. 10).

 

Normenkette

UStG 1999 § 15 Abs. 4 Sätze 2, 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen V R 55/05)

BFH (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen V R 55/05)

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 25.10.2002 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2003 wird die Umsatzsteuer 1997 auf ./. 1.113,81 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf ./. 39.775,43 EUR und die Umsatzsteuer 1999 auf ./. 13.408,93 EUR festgesetzt.

Die bis zum 07.03.2005 entstandenen Kosten des Verfahrens werden zu 30 % dem Kläger und zu 70 % dem Beklagten auferlegt; die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mitte 1998 erwarb der Kläger das Grundstück Platz L… 6 in M…. In der Folgezeit sanierte er das darauf befindliche Gebäude und baute dies zu einem Wohn- und Geschäftshaus um. Entsprechend seiner ursprünglichen Absicht nutzte der Kläger nach der Fertigstellung eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, eine weitere Wohnung vermietete er umsatzsteuerfrei an ein Versicherungsbüro. Alle übrigen Räumlichkeiten vermietete er umsatzsteuerpflichtig, wobei die steuerpflichtig erzielten Mieten 71,86 % der erwirtschafteten Gesamtmieten betrugen, und zwar einschließlich einer nach dem Mietspiegel der Stadt M… fiktiv für die eigengenutzte Wohnung angesetzten Miete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 1 der Aufstellung des Klägers vom 25.02.2005 (Blatt 46 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Bezogen auf die Streitjahr fielen für die durchgeführten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen insgesamt folgende Vorsteuerbeträge an:

1997: 3.031,49 DM (= 1.549,98 EUR),

1998: 111.175,53 DM (= 56.843,15 EUR) und

1999: 53.801,31 DM (= 27.508,71 EUR).

Von diesen Beträgen ließen sich für das Streitjahr 1998 2.918,62 DM (= 1.492,27 EUR) und für das Streitjahr 1999 2.702,87 DM (= 1.381,95 EUR) denjenigen Umbaumaßnahmen zuordnen, die den nichtunternehmerischen Bereich betrafen. Für alle übrigen Vorsteuerbeträge war eine eindeutige Zuordnung zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich oder eine Aufteilung nicht möglich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger eingereichte Aufstellung vom 25.02.2005 verwiesen.

In den eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärungen teilte der Kläger die Vorsteuer zunächst entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen auf den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich auf. Im Februar 2002 reichte er berichtigte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ein, in denen er die Aufteilung der Vorsteuern auf den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich nunmehr nach dem Verhältnis der Umsätze zueinander vornahm. Im Rahmen der daraufhin angeordneten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass nur eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander zu einer sachgerechten Schätzung führe. Dem schloss sich der Beklagte an und erließ am 25.10.2002 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Der Kläger beruft sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, wonach es in seinem, des Klägers, Ermessen stehe, ob er die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der Nutzflächen vornehme oder nach dem Verhältnis der Umsätze zueinander. Eine konkrete Zuordnung der Umsätze zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich sei nur in ganz wenigen Fällen möglich gewesen. Im Übrigen hätten die Umsätze das Gesamtobjekt betroffen, die einzelnen Leistungen hätten nicht dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden können. Dies habe der Beklagte nicht bestritten.

Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hatte, die Umsatzsteuer 1997 auf ./. 760,43 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf ./. 42.664, 38 EUR und die Umsatzsteuer 1999 auf ./. 14.474, 33 EUR festzusetzen, beantragt er nunmehr sinngemäß,

unter Änderung der Bescheide vom 25.10.2002 und unter A...

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