rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002. Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) des Einkommensteuerbescheids 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der als Saalassistent im Automatenbereich einer Spielbank angestellte Arbeitnehmer hat den ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen zustehenden Anteil am Trinkgeldaufkommen der Spielbank zu versteuern. Sie unterfallen aufgrund des arbeitsrechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs nicht dem § 3 Nr. 51 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern.

2. Die von Spielbankbesuchern in den sog. Tronc gezahlten Zuwendungen sind als Trinkgelder, d.h. als freiwillig entrichtete Leistungen anzusehen sein (entgegen dem BFH-Urteil v. 19.7.1963 VI 73/62 U, BStBl III 1963, 479).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 51 (i.d.F. v. 8.8.2002), § 19; FGO § 69

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen VI B 40/05)

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen VI B 40/05)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragsteller sind Eheleute, die im Streitjahr zusammenveranlagt wurden. Der Antragsteller, der Ehemann, ist seit dem 01. August 1999 als Saalassistent im Automatenbereich der Spielbank L. angestellt. Für ihn galt im Streitjahr der im Februar 2002 zwischen der Spielbank L. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Gehaltstarifvertrag „Automatenspiel”. Auf die Regelungen der §§ 7 und 8 des Tarifvertrags bezüglich des Trinkgeldaufkommens und seiner Verteilung nimmt der Senat Bezug.

Der Antragsteller erhielt als Mitarbeiter der Automatenspielbank ein Festgehalt; darüber hinaus wurde er entsprechend den genannten Regelungen des Tarifvertrags am Trinkgeldaufkommen beteiligt. Das Trinkgeldaufkommen in der Automatenspielbank kommt in der Weise zustande, dass die Besucher der Spielbank ihr Trinkgeld in Gestalt von Jetons in die für diesen Zweck aufgestellten Behälter geben; das in den Behältern eingehende Geld (Jetons) bildet den Tronc der Automatenspielbank. Nur bei den Roulette-Automaten wird im Fall des Gewinns ein so genannter Plein-Abzug für das Trinkgeld automatisch vorgenommen und unter den Croupiers, die das Spiel an den normalen Roulettetischen leiten und durch den Einsatz von Roulette-Automaten nicht benachteiligt werden sollen, verteilt (vgl. hierzu § 7 Abs 4, § 8 Abs 1 des Tarifvertrags).

Bis zum Veranlagungszeitraum 2001 unterwarf die Spielbank L. die Trinkgelder für die Mitarbeiter der Automatenspielbank dem Lohnsteuerabzug, soweit der Freibetrag des § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz in der bis zum Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Fassung – EStG a.F. – überschritten wurde. Auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08. August 2002 (BGBl. I 2002, 3111; BStBl. I 2002, 818) und der damit verbundenen Änderung des § 3 Nr. 51 EStG n.F. richtete die Spielbank L. eine Anrufsauskunft nach § 42e EStG an das für die Spielbank L. zuständige Arbeitsstättenfinanzamt M.. Dieses beschied die Spielbank L. zunächst dahingehend, dass die Trinkgelder nunmehr in vollem Umfang steuerfrei seien. Am 12. November 2002 widerrief das Finanzamt M. seine Auskunft, so dass ab diesem Zeitpunkt die Spielbank L. die Trinkgelder der Lohnsteuer unterwarf.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Spielbank L. am 03. November 2004 stellte der Lohnsteuerprüfer fest, dass die Spielbank L. dem Antragsteller in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 12. November 2002 Trinkgelder in Höhe von EUR 19.700,44 als steuerfrei ausbezahlt hatte. Nach Auffassung des Prüfers hätte dieser Betrag jedoch der Lohnsteuer unterworfen werden müssen.

Der Antragsgegner änderte daraufhin am 07. Januar 2005 den Einkommensteuerbescheid 2002 nach § 173 As. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- und erhöhte die Einnahmen des Antragstellers aus nichtselbständiger Tätigkeit um EUR 19.700,–. Die Einkommensteuer erhöhte sich hierdurch von EUR 4.106,– gemäß Erstbescheid vom 21. August 2003 auf EUR 9.904,–.

Hiergegen legten die Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner am 20. Januar 2005 mit der Begründung, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, ab. Über das Einspruchsverfahren ist noch nicht entschieden.

Mit ihrem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machen die Antragsteller geltend, dass Trinkgelder seit dem Veranlagungszeitraum 2002 in vollem Umfang steuerfrei seien. Bei dem Anteil des Antragstellers am Tronc handle es sich um eine Beteiligung an freiwilligen Zahlungen der Besucher. Damit sei der Trinkgeldbegriff des § 3 Nr. 51 EStG erfüllt. Dem stehe die Regelung in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in L. vom 08. Februar 1999 (GVBl. L. 1999, 72) – Spielbankgesetz L. – nicht ...

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