Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Grundstücken auf einen Pensionssicherungsverein und Grunderwerbsteuer-Pflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Geht das Vermögen einer Unterstützungskasse, zu dem auch ein Grundstück gehört, nach § 9 Abs. 3 BetrAVG auf einen Pensionssicherungsverein als dem gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung über, unterliegt der Übergang des Grundstücks unter einschränkender Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983 nicht der GrESt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 1/02).

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; BetrAVG § 9 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen II R 1/02)

BFH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen II R 1/02)

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.04.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 07.04.1999 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Eigentumsübergang an Grundstücken im Rahmen des gesetzlichen Vermögensübergangs gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei Eintritt des Sicherungsfalls von einer Unterstützungskasse auf den Träger der Insolvenzsicherung der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Träger der Insolvenzsicherung gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG ist. Infolge der Insolvenz der BV-AG, über deren Vermögen das Konkursverfahren am 01.05.1996 eröffnet worden ist, ging das Vermögen der Unterstützungskasse der BV-AG gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG auf den Kläger über. Dieser übernahm Gesamtverbindlichkeiten der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von DM 41.254.830. Auf Unterstützungskassenleistungen entfielen davon DM 4.294.851.

Zum Vermögen der Unterstützungskasse gehörten im Zeitpunkt des Konkurses mehrere Grundstücke in A. Am 06.09.1996 wurde der Kläger als Eigentümer dieser Grundstücke aufgrund des Eigentumsübergangs gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG im Grundbuch eingetragen.

Am 14.10.1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Eigentumsübertragung der Grundstücke auf ihn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliege. Daraufhin stellte der Kläger am 02.12.1996 den Antrag, von einer Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) abzusehen. Gegen die am 06.04.2000 ergangene Einspruchsentscheidung in dieser Sache hat der Kläger Klage erhoben. Dieses Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 200229K 2 geführt wird, ruht laut Beschluss vom 17.07.2000 bis zur Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens. Am 03.04.1997 erließ der Beklagte einen Grunderwerbsteuerbescheid über Grunderwerbsteuer in Höhe von DM 76.367. Als Bemessungsgrundlage legte er die Einheitswerte der übergegangenen Grundstücke zuzüglich des vierzigprozentigen Anpassungszuschlages gemäß § 121a Bewertungsgesetz zu Grunde. Diese Bemessungsgrundlage ist - für den Fall der Grunderwerbsteuerpflicht für den hier streitigen Eigentumsübergang - unter den Beteiligten unstreitig.

Am 02.05.1997 legte der Kläger Einspruch ein, den er, soweit er sich darin gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer wendet, wie folgt begründete:

Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer im Streitfall fehle es an einer Rechtsgrundlage. In § 1 GrEStG würden bestimmte Erwerbsvorgänge abschließend beschrieben, welche der Grunderwerbsteuer unterlägen. Diese Tatbestände bezögen sich auf den Rechtsverkehr mit Grundstücken oder fingierten zumindest einen solchen. Der Rechtsvorgang, der zum Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke durch ihn, den Kläger, geführt habe, sei die Eröffnung des Konkursverfahrens am 01.05.1996 über das Vermögen des Trägerunternehmens der Unterstützungskasse gewesen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirke seine, des Klägers, Eintrittspflicht auf Grund und nach Maßgabe von § 7 BetrAVG. Damit verbunden sei gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG der Übergang des Vermögens der Unterstützungskasse des sich in Konkurs befindenden Unternehmens auf ihn. Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Übergang sei das Grundbuch hinsichtlich der bisher der Unterstützungskasse gehörenden Grundstücke unrichtig geworden. Sein Berichtigungsantrag an das Grundbuchamt könne kein Erwerbsvorgang sein, der der Grunderwerbsteuer unterläge, wie im Steuerbescheid zu Buchstabe C erläutert worden sei. Bei dem Berichtigungsantrag handele es sich nicht um einen Rechtsvorgang zum Erwerb eines Grundstücks.

Auch in dem gesetzlichen Vermögensübergang gem. § 9 Abs. 3 BetrAVG könne kein Erwerbsvorgang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG gesehen werden. Die Grunderwerbsteuer sei eine Rechtsverkehrsteuer und al...

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