Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung von Grundstückskäufen als Dauerschuldzinsen. Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen. Bilanzierung von dem Umlaufvermögen zuzurechnenden Grundstücken zum Erhalt von Sonder-AfA nach dem FördG beim Anlagevermögen. Gewährung von Sonder-AfA aus Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler gehören die zum Zwecke der alsbaldigen Weiterveräußerung erworbenen Immobilien vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an zum Umlaufvermögen des Unternehmens und zwar auch dann, wenn sie vor dem Weiterverkauf noch modernisiert oder saniert werden sollen (hier: Zwischenerwerber im Sinne des Zwischenerwerbermodells nach dem Altschuldenhilfegesetz [AHG] – vom 23.6.1993, BGBl I 1993, 944).

2. Eine Hinzurechnung der Hälfte der Kreditzinsen für den Erwerb von dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Immobilien als Entgelte für sog. Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG scheidet aus.

3. Ist ein bestimmter Teil der über 1.200 von einem Grundstückshändler erworbenen Wohn- und Gewerbeeinheiten nur an die jeweiligen Mieter zu veräußern, führt dies nicht dazu, dass diese Wohnungen –anders als die mieterprivatisierungsungebundenen Wohnungen– dem Anlagevermögen zuzurechnen wären, wenn auch bezüglich dieser Wohnungen von Anfang an eine feste Verkaufsabsicht bestand.

4. Der bilanzsteuerrechtlichen Einordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers als Umlaufvermögen von Anfang an steht nicht der Umstand entgegen, dass die Immobilien durchgängig als Anlagevermögen bilanziert wurden, um Sonder-AfA nach dem FördG beanspruchen zu können.

5. Sind Immobilien insgesamt bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. von § 7 Satz 1 GewStG um eine bisher gewinnmindernd berücksichtigte lineare Gebäude-AfA sowie um den gewinnmindernden Betrag der Sonder-AfA nach dem FördG zu erhöhen.

6. Zur Gewährung von Sonder-AfA nach dem FördG aus Billigkeitsgründen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 7 S. 1; EStG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4; HGB § 247 Abs. 1-2; FörG § 1; AO § 163 Abs. 1; GewStR Abschn. 45 Abs. 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV R 49/07)

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV R 49/07)

 

Tenor

Der Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1999 wird unter Änderung des Bescheids vom 26. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2003 sowie des Bescheids vom 13. Dezember 2006 unter Zugrundelegung eines verbleibenden Gewerbeertrags in Höhe von 1 128 800 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 1999 Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung von Grundstückskäufen als Entgelte für Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 des GewerbesteuergesetzesGewStG – zu qualifizieren und deshalb die Hälfte dieser Aufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 3. Dezember 1996 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in H… gegründete Klägerin ist der „Erwerb von genossenschaftlichen Wohnungen in G… und an anderen Standorten, deren Sanierung und Modernisierung sowie die Weiterveräußerung nach bzw. auch vor Bildung individuellen Wohnungseigentums”. Sie fungierte als Zwischenerwerberin im Sinne des Zwischenerwerbermodells nach dem Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – Altschuldenhilfegesetz [AHG] – vom 23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 1993, 944).

Komplementärin ohne eigene Einlage war im Streitjahr 1999 die Fa. K… Beteiligungsgesellschaft mbH. Kommanditisten waren Dipl.-Ing. W… aus B…, J. P… aus D… (Land S…) sowie die Fa. G… GmbH mit Sitz in F.

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung. Sie hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, welches in den ersten Kalenderjahren nach Gründung des Unternehmens jeweils am 1. April eines Jahres begann und Mitte 1999 auf einen Beginn jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres umgestellt wurde, so dass sich für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. September 1999 ein Rumpfwirtschaftsjahr ergab.

Im Rahmen eines Zwischenerwerbermodells erwarb die Klägerin mit notariellen Verträgen Mietwohngrundstücke in mehreren Städten in Thüringen und Brandenburg.

Nach § 5 Abs. 1 AHG wurde Wohnungsunternehmen die Möglichkeit geboten, sich die für erforderliche Investitionen benötigte Liquidität durch Veräußerung von Wohnungen vorrangig an Mieter zu beschaffen. Ein Wohnungsunternehmen hatte hierfür mindestens 15 v. H. seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 v. H. seiner Wohnfläche (nach dem Stand vom 1. Januar 1993) bis zum 31. Dezember 2003 zu veräußern. ...

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