Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tarifermäßigung für aufgrund der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte Teilabfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlt ein Arbeitgeber wegen der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Teilabfindung, besteht kein Anspruch auf eine begünstigte Versteuerung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, b EStG i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nrn. 2, 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a, b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.08.2009; Aktenzeichen IX R 3/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die begünstigte Besteuerung einer wegen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit an die Klägerin gezahlten Teilabfindung.

Die Klägerin war bei X. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von …,– Std. beschäftigt. Am 2. März 2004 vereinbarten X. und die Klägerin als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Vertragsänderung) eine unbefristete Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit um …,– Std., beginnend ab dem 24. Februar 2004. Für die Reduzierung der Wochenarbeitszeit erhielt die Klägerin im Jahr 2004 eine einmalige Teilabfindung in Höhe von …,– EUR brutto (Teilabfindung). In Ziffer 5 der Vertragsänderung wurde die Klägerin auf die Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4, 5 und 6 TV 37 c hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die sich in der Steuerakte des Beklagten befindende Kopie der Vertragsänderung nebst Anlage verwiesen.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beantragte die Klägerin die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung/Arbeitslohn für mehrere Jahre.

Der Beklagte besteuerte in dem Bescheid über Einkommensteuer vom 29. August 2005 die Teilabfindung in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, weil seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 24 Nr. 1 EinkommensteuergesetzEStG – nicht vorlägen.

Ihren Einspruch begründete die Klägerin damit, dass es sich bei der Teilabfindung um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG handele, die sie für die Reduzierung ihrer Arbeitszeit erhalten habe. Eine Entschädigungszahlung setze nicht zwingend die Auflösung eines Dienstverhältnisses voraus. Zudem erfülle die Teilabfindung die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG und sei auch deshalb begünstigt zu besteuern, weil sie ihre Tätigkeit mit der Arbeitszeitreduzierung teilweise aufgegeben habe.

Der Beklagte führt in seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2005 aus, dass eine ermäßigte Besteuerung der Teilabfindung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht komme, weil die Klägerin ihre Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern das Arbeitsverhältnis mit X. fortgesetzt habe.

Die vorliegende Klage begründet die Klägerin damit, dass sie die Teilabfindung für die Reduzierung der Arbeitszeit erhalten habe. Es handele sich um eine Entschädigung für entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 EStG, da die einmalige Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einkünften führe. Außerdem handele es sich bei der Teilabfindung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs.2 Nr. 4 EStG. Nach Ziffer 5 der Vertragsänderung i.V.m. nach § 4 Abs. 4, 5 und 6 TV 37 c sei sie – die Klägerin – über einen Zeitraum von zwei Jahren unter bestimmten Umständen zur Rückzahlung der Teilabfindung verpflichtet. Die Teilabfindung sei deshalb mehrjährig.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 29. August 2005 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2005 die Teilabfindung in Höhe von …,– EUR nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigt zu besteuern,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Dem Senat haben die von dem Beklagten für die Klägerin zur Steuernummer … geführten Einkommensteuerakten für das Streitjahr (eine Heftung) zur Entscheidung vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 29. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Die Klägerin hat hinsichtlich der Teilabfindung in Höhe von …,– EUR keinen Anspruch auf eine begünstigte Versteuerung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, b EStG i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG ist die Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, soweit in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Zu diesen außerordentlichen Einkünften gehören nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG sowie nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

Gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zählen zu den E...

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