Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung des Ergebnisses von Kurssicherungsgeschäften bei der Ermittlung des nach § 8b KStG begünstigten Veräußerungsgewinns. Wertveränderungen des Veräußerungspreises

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienen, ist bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Die Begünstigung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG erstreckt sich nur auf Erlöse aus dem Grundgeschäft, nicht hingegen auf das Sicherungsgeschäft.

2. Die aus den Devisentermingeschäften resultierende Vermögensmehrung unterfällt nicht bereits deshalb der steuerlichen Privilegierung des § 8b KStG, weil das Sicherungsgeschäft in eine bilanzielle Bewertungseinheit mit dem Erwerb, dem Innehaben und der Veräußerung der Anteile einbezogen war.

3. Unterliegt der Veräußerungspreis Wertveränderungen, die nach dem Veräußerungsvorgang eintreten, so sind diese bei der Bestimmung des Veräußerungspreises i. S. d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen und auf den Veräußerungszeitpunkt rückzubeziehen, wenn und soweit die Gegenleistung (Kaufpreis) noch aussteht. In Abgrenzung hierzu sind solche Wertveränderungen, die am Gegenstand der Gegenleistung erst eintreten, nachdem diese erbracht worden ist, nicht in den von der Besteuerung auszunehmenden Teil des Gewinns einzubeziehen.

4. Unter Veräußerungs-”Kosten” i. S. d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind ausschließlich Aufwendungen des Veräußerers, mithin bei ihm eintretende Vermögensminderungen, zu verstehen.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2-3; EStG § 5 Abs. 1a; HGB § 254

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.2019; Aktenzeichen I R 20/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der steuerlichen Privilegierung von Veräußerungsgewinnen gemäß § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre) geltenden Fassung (KStG).

Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzung zum 30. September 2006 Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Tochtergesellschaft, der X. AG „X.”). Die X. kaufte mit Vertrag vom 10. Juni 2002 auf US-Dollar-Basis Anteile an einer Y. Inc. Die Anteile, die an der Börse in New York gehandelt wurden, wurden am 22. August 2002 an die X… übereignet. Zwischen dem 18. Juni und dem 5. August 2002 schloss die X… mit dem Bankhaus Z… mehrere Devisentermingeschäfte zur Kurssicherung ab. Nach Angabe der Klägerin beabsichtigte die X. bereits zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs, die erworbenen Anteile nachfolgend wieder zu veräußern. In ihrer Handels- sowie in der Steuerbilanz behandelte die X. das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit. Gegenstand eines einheitlichen Vertragswerks waren der An- und Verkauf der Anteile und die Devisentermingeschäfte nicht.

In den Jahren 2004 und 2005 veräußerte die X. die Y.-Anteile in mehreren Tranchen an Dritte. Aus den Anteilsveräußerungen des Jahres 2004 erzielte die Klägerin einen Buchgewinn in Höhe von 13.673.000 EUR, während sich aus jenen des Jahres 2005 ein Buchverlust in Höhe von 12.307.695 EUR ergab. Die im Jahr 2002 abgeschlossenen und zwischenzeitlich mehrmals verlängerten (revolvierenden) Kurssicherungsgeschäfte ermöglichten es der X., den in US-Dollar vereinnahmten Kaufpreis zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in Euro zu tauschen. Hierbei realisierte die X. jeweils Kursgewinne, die sich in zusätzlichen Erträgen in Höhe von 10.777.498 EUR (2004) und 13.605.864 EUR (2005) niederschlugen. In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen wies die X. den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile unter Einbeziehung der Ergebnisse (Kursgewinne) aus den Devisentermingeschäften „brutto”) aus. In ihren Steuererklärungen behandelte sie diesen Gesamtgewinn als wirtschaftlich zu 95 % von der Besteuerung freigestellt (§ 8b Abs. 2 in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG). Die X. wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt.

Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung stellte der Prüfer zunächst fest, dass die X. Veräußerungskosten im Betrag von 615.513 EUR (2004) bzw. 272.878 EUR (2005) zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Der Gewinn aus der Veräußerung der Y.-Anteile im Jahr 2004 mindere sich deshalb entsprechend auf 13.057.487 EUR; der im Jahr 2005 erzielte Verlust erhöhe sich auf 12.580.573 EUR. Diese Feststellung ist mittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig. Ferner beanstandete der Prüfer die Einbeziehung der Erträge aus den Sicherungsgeschäften in den nach § 8b Abs. 2 KStG freigestellten Veräußerungsgewinn: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 2. April 2008 – IX R 73/04) sei das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien ...

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