rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Beurteilungen des Sponsorings eines Vereins

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verpflichtet sich ein Sportverein, der ausschließlich und unmittelbar „Steuerbegünstigte Zwecke” im Sinne der AO verfolgt, im Gegenzug zur Überlassung von Kraftfahrzeugen Werbeleistungen für einen Automobilhersteller zu leisten, erbringt der Verein eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistungen im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

2. Die Werbeleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

3. Werden die für die Werbeleistung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge genutzt, um den (ideellen) Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, ist ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogene Sachleistung der Fahrzeugnutzung nicht gegeben.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 8a, § 15 Abs. 1 N. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 S. 1; AO §§ 14, 64 Abs. 1, §§ 65, 68

 

Tenor

I) Die Klage wird abgewiesen.

II) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich beim Kläger (Kl) aus einem Werbevertrag mit einem Automobilhersteller ergeben.

Der Kl ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) verfolgt. Seine Sportler nehmen zum Teil an internationalen Wettkämpfen teil.

Am 20. Dezember 1990 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Firma Y und dem Kl. Nach dieser sollte die Firma Y Sponsor des Kl werden und damit auch in der Öffentlichkeit werben können.

Der Kl sollte u.a. auf der Sport- und Freizeitbekleidung den Schriftzug der Firma Y aufbringen und die Sportler verpflichten, diese bei Siegerehrungen oder anderen öffentlichen Terminen zu tragen. Darüber hinaus sollte die Firma Y das Recht erhalten, PR-Termine mit den Sportlern des Kl durchzuführen, an der Wettkampfstätte des Kl mittels Werbebanden für ihr Unternehmen zu werben oder in Publikationen des Kl als Sponsor genannt zu werden.

Als Gegenleistung erhielt der Kl keinen Geldbetrag, sondern von der Firma Y insgesamt 30 Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die dieser für seinen Sportbetrieb nutzen durfte. Sämtliche mit den Fahrzeugen zusammenhängende Kosten (Reparaturen, Versicherungen, Kfz-Steuer, Leasingraten etc.) übernahm die Firma Y.

Durch die Nachträge vom 04. Mai 1995 und vom 16. November 1998 wurde die Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2000 bzw. 31. Dezember 2004 verlängert.

In den seit 1991 beim Bekl eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen erklärte der Kl weder Umsätze noch Vorsteuerbeträge aus der Vereinbarung mit der Firma Y.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung beim Kl, die sich u.a. auf die Umsatzsteuer 1995 bis 1999 erstreckte (Prüfungsanordnung vom 15. Dezember 2000, Erweiterung der Prüfungsanordnung vom 26. Oktober 2001), vertrat der Bekl die Ansicht, dass die Werbeleistungen aus den Werbeverträgen mit der Firma Y der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Der Kl erfasste in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 vom 20. Februar 2004 (bzw. deren Berichtigung vom 03. Mai 2004) die Werbeleistungen aus den Werbeverträgen mit der Firma Y zunächst nicht. Dies holte er erst in der berichtigenden Erklärung vom 20. Oktober 2004 nach.

Der Bekl änderte daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 04. Mai 2004 durch Bescheid vom 16. November 2004 und behandelte die von der Firma Y bescheinigten Werbeleistungen als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Den Wert der für die Firma Y erbrachten Werbeleistungen bemaß er mit xxx.xxx,xx EUR netto (=xxx.xxx,xx EUR brutto – Umsatzsteuerakte), die Umsatzsteuer setzte er auf xx.xxx,xx EUR fest. Im Bescheid vom 16. November 2004 versagte der Bekl dem Kl auch den Vorsteuerabzug für Rechnungen der Firma Y vom 10. April, 22. April und 25. Juli 2002, mit denen die Firma Y die Fahrzeuggestellung aufgrund § 9 des Vertrages vom 20. Dezember 1990 dem Kl für die Zeiträume 1994 bis 2001 in Rechnung stellte. Die Gesamthöhe des verwehrten Vorsteuerabzugs belief sich auf xxx.xxx,xx.

Für die Fahrzeuggestellung im Jahr 2002 legte der Kl eine Rechnung der Firma Y vom 24. Oktober 2003 vor, die – bei einem Bruttorechnungsbetrag von xxx.xxx,xx EUR – eine Vorsteuer von xx.xxx,xx EUR ausweist.

Der Kl hat gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 2002 Einspruch eingelegt. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass ihm der Bekl den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma Y über die Fahrzeugüberlassung in den Jahren 1994 bis 2001 (Rechnungen vom 10. April, 22. April und 25. Juli 2002) in einer Gesamthöhe von xxx.xxx,xx. EUR im Umsatzsteuerbescheid 2002 gewähren müsse.

Neben dem beim Bekl laufenden Einspruchsverfahren beantragte der Kl im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 und ...

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