Vorsteuerabzug bei der Weitergabe von Sportbekleidung an Vereine

Anschaffung von Sportbekleidung
Vor dem Niedersächschen FG wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger betreibt eine Fahrschule und hatte in den Streitjahren 2014 bis 2016 Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X" erworben. Diese Kleidung hat er verschiedenen Vereinen in der Region unentgeltlich zur Verfügung gestellt, insbesondere Jugendmannschaften und einer Altherrenmannschaft.
Im Rahmen einer Außenprüfung lehnte das Finanzamt den Abzug der Vorsteuern aus der Anschaffung der Sportbekleidung und der Werbeaufdrucke ab. Der Kläger machte im Einspruchsverfahren geltend, dass die Kleidung mit Werbeaufdruck im Rahmen mündlich vereinbarter Sponsoringverträge überlassen worden sei. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Werbeaufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden und die Sportbekleidung deshalb dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem Sponsoring seitens der Fahrschule auszugehen, das zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten berechtige.
Vorsteuerabzug für die Trikots
Die dagegen erhobene Klage hielt das Finanzgericht für begründet. Es geht – wie das Finanzamt – davon aus, dass ein Vorsteuerabzug für den Kläger nur dann in Betracht kommt, wenn die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck des Klägers dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des jeweiligen Vereins zuzurechnen sei. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, denn die betreffenden Vereine haben durch den Gebrauch der Sportbekleidung sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht.
Vereine erbringen Werbeleistung
Die sonstigen Leistungen der Vereine bestehen danach in der Benutzung der mit dem werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Gegenstände, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird. Der jeweilige Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die betreffenden Gegenstände erhält (tauschähnlicher Umsatz). Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorsteuerabzug des Klägers aus der Anschaffung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck zu gewähren.
Vorliegen eines tauschähnlichen Vorgangs
Die Entscheidung des Finanzgerichts "pro Vorsteuerabzug" darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch über die Belastungen des Klägers mit Umsatzsteuer zu entscheiden ist. Hierüber ist der finanzgerichtlichen Entscheidung zwar nichts zu entnehmen, dennoch muss der Kläger bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes wohl auch Umsatzsteuer für die "kostenlose Hingabe" der Trikots an die Vereine zahlen. Somit dürfte er trotz des Vorsteuerabzuges mit den Bruttokosten belastet bleiben. Wird die Hingabe der Trikots hingegen als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG beurteilt, was ebenfalls denkbar ist, wäre der Vorsteuerabzug aus dem Kauf ausgeschlossen und der Unternehmer ebenfalls mit den Bruttokosten belastet.
Zur Abgrenzung von ähnlich gelagerten Sachverhalten siehe auch FG Köln, Urteil v. 17.2.2006,11 K 827/03.
Niedersächsische FG, Urteil v. 3.1.2022, 11 K 200/20, veröffentlicht am 16.2.2022
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