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FG Köln Urteil vom 17.02.2006 - 11 K 827/03

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Trikotwerbung eines gemeinnützigen Sportvereins

Leitsatz (redaktionell)

Ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots für seine Bambini und D- bis F-Jugendmannschaften von einem Unternehmen mit dessen Werbeaufdruck erhält und sich nicht verpflichtet, die Trikots bei den Spielen zu nutzen, erbringt keine steuerbare Werbeleistung, wenn allenfalls eine geringe Werbewirksamkeit beim Tragen der Trikots zu erwarten ist.

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 12; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Tatbestand

Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre wurde zunächst erklärungsgemäss festgesetzt.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde dem Beklagten bekannt, dass die Firma …-… GmbH, …, dem Verein in den Streitjahren jeweils Trikots mit Werbeaufdruck zur Verfügung gestellt hatte. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dem Verein seien aus der Zurverfügungstellung der Trikots Werbeeinnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugeflossen, die bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz zu erfassen seien. Er erließ daher am … 2002 Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen er die erklärten Umsätze um die (Netto-)Beträge erhöhte, die die Firma … -… GmbH im jeweiligen Streitjahr für die Trikots bezahlt hatte.

Mit der hiergegen gerichteten Klage wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom …2003) gegen die Annahme einer steuerbaren Werbeleistung gegen Entgelt.

Er macht geltend, die Firma …-… GmbH habe die Sporttrikots mit der Werbeaufschrift der Jugendabteilung des Vereins geschenkt, ohne dass eine Gegenleistung für die Überlassung der Trikots vereinbart oder erbracht worden sei. Es sei keine Vereinbarung mit dem Verei...

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