Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.11.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1455/98)

BFH (Beschluss vom 06.07.1998; Aktenzeichen VI R 187/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die verheirateten Kläger (Kl) waren im Streitjahr beide berufstätig. Der Kl Ziff. 1 ist … die Klägerin (Klin) Ziff. 2 ist … Zum Haushalt der Kl gehören die vier Kinder … und …, die zu Beginn des Streitjahres 16, 14, 11 und 8 Jahre alt waren.

Seit August 1993 ist bei ihnen G. als Haushaltshilfe in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr machen die Kl die ihnen hierfür entstandenen Aufwendungen von … DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klin Ziff. 2 geltend.

Im ESt-Bescheid für 1995 vom 29. Juli 1996 blieben diese Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom 21. August 1996, der mit Einspruchsentscheidung des Beklagten (Bekl) vom 12. September 1998 als inbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vom 8. Oktober 1996 wird von den Kl im wesentlichen vorgetragen, daß bei ihnen zwar die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EinkommensteuergesetzEStG – (Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse) nicht vorlagen. Jedoch bestehe zwischen der Erwerbstätigkeit der Klin Ziff. 2 und dem Arbeitsverhältnis mit Frau G. ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, weshalb es sich bei diesen Aufwendungen um Werbungskosten handele.

Das Arbeitsverhältnis sei nur deshalb eingegangen worden, weil die Klin Ziff. 2 seit August 1993 wieder als … arbeite und deshalb nicht in vollem Umfang den aus sechs Personen bestehenden Haushalt versorgen könne.

Der Bekl stelle in dem angefochtenen Bescheid den engen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klin Ziff. 2 offenbar nicht in Frage, negiere ihn jedoch wegen § 12 Nr. 1 EStG. Diese Regelung sei objektiv willkürlich und damit weder mit Art. 3 Grundgesetz (GG) noch mit dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG vereinbar. Ferner verletze sie Art. 6 GG, da hierdurch Familien – insbesondere größere, wie bei ihnen – erheblich benachteiligt würden, da überhaupt nicht geprüft werde, ob familienbedingte Aufwendungen Werbungskosten sein könnten. Daß Steuerpflichtige durch diese Regelung regelrecht aufgefordert würden, steuerlich nicht anerkennungsfähige Arbeitsverhältnisse an der Sozialversicherung vorbei und damit in hohem Maße sozialschädlich „aufzuziehen” sei in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, obwohl diese sozialpolitische Überlegung nur mittelbar bei der Auslegung der bestehenden Vorschriften bzw. der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit heranzuziehen sei.

Neben dem grundsätzlichen Ziel der Anerkennung der genannten Aufwendungen als Werbungskosten würden sie hilfsweise die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erstreben. Die für die Ablehnung hierzu gegebene Begründung überzeuge sie nicht. Denn warum die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in einem Sechs-Personen-Haushalt, in dem beide Elternteile arbeiteten und die Kinder minderjährig und schulpflichtig seien, eine dem Grund und der Höhe nach übliche Belastung darstellen solle müßte\überzeugender begründet werden.

Die Kl beantragen,

den ESt-Bescheid 1995 vom 29. Juli 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 1996 dahingehend zu ändern, daß die ESt auf … DM festgesetzt wird.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 12. September 1996.

Dort hat er ausgeführt, daß die geltend gemachten Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zu den Kosten des privaten Haushalts gehörten, weshalb sie nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Da diese Aufwendungen darüber hinaus zu den jedem Steuerpflichtigen entstehenden Kosten der privaten Haushaltsführung gehörten, seien sie der Art und dem Grunde nach nicht außergewöhnlich und zwangsläufig entstanden, weshalb ein Abzug nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung ausscheide.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Kl verstoßen die gesetzlichen Regelungen der §§ 9, 12 und 33 EStG im Streitfall nicht gegen Grundrechte. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Nichtannahmebeschluß vom 24. September 1992 1 BvR 443/89 (Deutsches Steuerrecht-DStR – 1993, 275, NJW 1993, 647, Betriebs-Berater- BB – 1992, 2349) erneut seine bereits früher geäußerte Auffassung Beschluß des BVerfG vom 16. Oktober 1984 1 BvR 24/84, HFR 1985, 238 bestätigt wonach die einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe (Kinderfrau, Kinderpflegerin) zur Kinderbetreuung bei zusammenveranlagten und beiderseits berufstätigen ...

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