rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns bei Abfindung weichender Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung der Begünstigung des Gewinns aus der Veräußerung von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens ist, dass der Veräußerer von Anfang an die Abfindung weichender Erben plant und die Veräußerung des Grundstücks als zweckgerichtete, finale Leistung die spätere Hofübergabe ermöglichen soll.

 

Normenkette

EStG § 14a Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.05.2009; Aktenzeichen IV B 55/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zahlung des Klägers an seine Kinder eine Abfindung weichender Erben darstellt.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In ihrem Betriebsvermögen war auch der Weinberg mit der Flurstücksnummer xxxx in X. Diesen veräußerten die Kläger mit Vertrag vom 12.03.2001 für 459.135 DM.

Von dieser Veräußerung erfuhr die Veranlagungsstelle durch eine Mitteilung von der Einheitsbewertung. Da nach den Unterlagen des Finanzamts der Buchwert des Grundstücks lediglich 4.768 DM betrug, entstand durch die Veräußerung ein Gewinn in Höhe von 454.367 DM (Sonderakte RB Blatt 8). Daraufhin forderte der Beklagte von den Klägern Steuererklärungen der Jahre 2000 und 2001 an.

Die Kläger erklärten ursprünglich, ihren landwirtschaftlichen Betrieb zum 01.09.2001 aufgegeben zu haben, so dass der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks als Betriebsaufgabegewinn zu behandeln sei. Im weiteren Verlauf erklärten sie dann jedoch, dass sie tatsächlich ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht aufgegeben hätten, sondern ihre restlichen Grundstücke weiter selbst bewirtschaftet haben (Sonderakte RB Blatt 49).

Nachdem die Kläger ursprünglich keine Einkommensteuererklärung beim Beklagten einreichten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2000. Gegen den entsprechend ergangenen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trugen sie vor, dass sie mit notariellem Vertrag vom 17.05.2002 ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Tochter C übertragen hätten (Einkommensteuerakte Vz 2001 Blatt 18); es werde daher die Begünstigung für weichende Erben, § 14a Abs. 4 EStG in Anspruch genommen. Nach dem Übergabevertrag verpflichtet sich Frau C, dass die übernommenen Grundstücke im Falle ihres Todes an ihre Geschwister zurück übertragen werden müssen. Zudem übernahm sie bis zum Jahr 2017 die Verpflichtung, ihre Geschwister an Gewinnen zu beteiligen, falls die übernommenen Grundstücke Bauland werden.

Aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärungen änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2000 aus anderen, hier nicht streitigen Gründen und erließ den erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2001. Beide Bescheide ergingen am 29.01.2003. In diesen Bescheiden wurde die Begünstigung für weichende Erben nicht anerkannt.

Die Kläger legten auch gegen die Bescheide vom 29.01.2003 Einspruch ein. Sie trugen vor, dass sie den Veräußerungserlös wie folgt zur Abfindung weichender Erben verwendet hätten:

Geldzufluss am 29.05.2001

459.135,00 DM

Schuldentilgung LaFO Betrieb

-146.673,33 DM

Anlage auf Geldmarktkonto zur Verteilung unter den Abkömmlingen, wenn die steuerliche Seite geklärt ist

- 180.000,00 DM

Auszahlung an weichende Erben am 1.06.2001

- 60.000,00 DM

Weitere Auszahlung an weichende Erben D

- 29.800,00 DM

Auszahlung an E am 29.05.2001

- 35.000,00 DM

Barzahlung an Abkömmlinge am 1.06.2001

- 5.000,00 DM

Im weiteren Verlauf konkretisierten die Kläger ihren Vortrag. Als weichende Erben kämen ihre Kinder E, F, G und g D in Betracht. Diese hätten auch jeweils Abfindungen erhalten.

Frau D am 2.04.2001

29.800 DM

g D am 1.06.2001

15.000 DM

E am 29.05.2001

35.000 DM

F am 1.06.2001

15.000 DM

G am 1.06.2001

15.000 DM

C am 1.06.2001

15.000 DM

Summe

124.800

Schriftliche Vereinbarungen mit ihren Kindern lägen nicht vor.

Mit Einspruchentscheidung vom 05.07.2005 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger rügen die unterlassene Anwendung der Regelung für weichende Erben. Sie hätten die Zahlungen getätigt zur Abfindung weichender Erben. Daher stehe ihnen die steuerliche Begünstigung zu. Im Erörterungstermin vom 13.12.2007 gaben die Kläger zu, dass die Zahlung vom 2.04.2001 an g D nicht als Zahlung für weichende Erben geleistet worden sei. Vielmehr hätten sie von ihrer Tochter einen Wagen erworben. Auch die Zahlung an E vom 28.05.2001 sei nicht in voller Höhe zur Abfindung weichender Erben geleistet worden. Ihr Sohn habe in früheren Jahren den Eltern sehr viel im Weinbaubetrieb geholfen. Sie hätten ihm für seine frühere Tätigkeit 20.000 DM geschenkt. Weiterhin teilten die Kläger mit, dass sie ihrem behinderten Sohn H keine Abfindung zukommen ließen. Der Sohn sei in einem Heim untergebracht. Er bedürfe d...

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