Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Minderheitsbeteiligung des GbR-Gesellschafters an GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Organschaft i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist bei gleichgerichteten Interessen der GmbH und GbR auch dann gegeben, wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters der GbR nur einem Anteil am Stammkapital der GmbH von 9 % entspricht.

2. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen und die nur umsatzsteuerlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung gelten für die umsatzsteuerliche Organschaft andere Voraussetzungen als für die Organschaft im Ertragsteuerrecht.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen V R 62/09)

BFH (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen V R 62/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine GmbH im Rahmen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in das Unternehmen einer GbR eingegliedert ist.

Die Klägerin ist eine GbR. Ihre Gesellschafter sind ein Herr … (künftig: Y) und ein Herr … (künftig: Z). Ihnen steht ein Anteil an dem Gesellschaftsvermögen von je ein Halb zu. Y und Z haben davon abgesehen, den Gesellschaftsvertrag schriftlich niederzulegen und mit weiteren Abreden zu versehen.

Y und Z gehören ferner Geschäftsanteile an einer GmbH. Das Stammkapital der GmbH betrug 100.000 DM, der Geschäftsanteil des Y 37.500 DM, der des Z 7.400 DM. Y war zum Geschäftsführer bestellt, Z zum Prokuristen. Y war berechtigt, die GmbH alleine zu vertreten. Ihm war auch gestattet, im Namen der GmbH mit sich in eigenem Namen ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das Unternehmen der GmbH hat das Herstellen und die Ausführung von Bauwerksabdichtungen aller Art und alle damit zusammenhängenden Nebenleistungen sowie den Handel mit Baustoffen zum Gegenstand. Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 27. April 2005 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Klägerin gehört ein Wohn- und Bürogebäude. Das Grundstück hat eine Fläche von 16,58 a. Dieses hatten sie seit Jahren an eine GmbH verpachtet. Die Pacht betrug 11.845 DM monatlich. Die GmbH hatte ferner sämtliche Nebenkosten zu tragen.

Der Beklagte vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Ansicht, die GmbH sei – im Rahmen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert. Dem folgte die Klägerin für das Kalenderjahr 2004 (Streitjahr) zwar mit den Voranmeldungen, nicht aber mit ihrer Steueranmeldung für das Streitjahr. Hierauf schätzte der Beklagte für das Streitjahr die Bemessungsgrundlage und die abziehbaren Vorsteuerbeträge. Die Umsatzsteuer setzte er schließlich mit dem Bescheid vom 23. August 2005 – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage führt die Klägerin – wie schon mit dem Einspruch – unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) insbesondere aus, die GmbH sei jedenfalls finanziell nicht in ihr Unternehmen eingegliedert.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Frage der finanziellen Eingliederung vertritt er die Ansicht, die Interessen der Gesellschafter der Klägerin seien gleichgerichtet. Daher sei unerheblich, dass der Geschäftsanteil des Z nur einem Anteil am Stammkapital der GmbH von 9,87 vom Hundert entsprechen würde.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Klagebegehren im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet ist, den Bescheid über die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005 zu ändern und die Umsatzsteuer mit 11.590,08 Euro festzusetzen. Dies entnimmt das Gericht dem Schriftsatz der Klägerin vom 18. Januar 2006 in Verbindung mit der Steueranmeldung für das Streitjahr.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO ändert das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der im Streitfall angefochtene Bescheid vom 23. August 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005 sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Das Gericht sieht allerdings gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt. Lediglich ergänzend weist es zur Frage der finanziellen Eingliederung hin auf Abschn. II. 2. a, ee des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2005, V R 31/03 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2005, 671). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen und die nur umsatzsteuerlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung gelten für die umsatzsteuerliche Organschaft andere Voraussetzungen als für die Organschaft im Ertragsteuerrecht (BFH-Urteil vom 29. Oktober ...

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