Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen. Internetdienstleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgebend für die Auslegung des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG ist das Ziel der Regelung, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen Leistungen, die ohne Weiteres von einem beliebigen Ort außerhalb der Gemeinschaft auf elektronischem Wege erbracht werden können, am Verbrauchsort zu besteuern.

2. Erhält ein Internet-Nutzer basierend auf der Eingabe seiner persönlichen Daten und Angaben online das Ergebnis über die Auswertung dieser Daten übermittelt, ohne dass eine menschliche Beteiligung zur Erbringung dieser Leistung notwendig ist und tatsächlich stattfindet, handelt es sich um eine „auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen” i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 1, 3, 4 Nrn. 12, 14; UStR Abschn. 29, 39a Abs. 1, Abschn. 39c Abs. 6; EGV 1777/2005 Art. 11; EGV 1777/2005 Art. 12; UStDV § 1 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.05.2008; Aktenzeichen V B 227/07)

BFH (Beschluss vom 14.05.2008; Aktenzeichen V B 227/07)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in der Hauptsache der Ort von über Internet erbrachten Leistungen der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) Schweizer Rechts mit Sitz in der Schweiz. Am 8. Juni 2006 wurde sie im Handelsregister des Handelsregisteramts des Kantons Zug eingetragen. Ihre frühere „Fassung” war die X AG. Als Zweck verfolgt die Antragstellerin die Vermarktung und das Betreiben von Unterhaltungsmedien in den Bereichen Internet, Mobile, TV und Print. Außerdem kann sie sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Geschäftszweck beteiligen oder solche Unternehmungen gründen.

Nach den Angaben der Beteiligten betreibt die Antragstellerin im Internet eine Vielzahl von Websites, wie bspw. www. aaa.com, www. bbb.de, www. ccc.de, www. ddd.de, www. eee.de, www. fff.de, www. ggg.de und www. hhh.tv. Auf diesen Websites werden von ihr verschiedene Dienstleistungen angeboten. Die Websites sind alle gleich aufgebaut. Im Impressum erscheint jeweils der Name der Antragstellerin als leistendes Unternehmen. Auf allen diesen Websites müssen die Kunden spezifische Daten eingeben und erhalten daraufhin die entsprechenden Dienstleistungen (Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 14. Februar 2007, Rechtsbehelfsakten Blatt 25 ff.).

Die Websites können aufgrund des unterschiedlichen Angebots der Antragstellerin in drei Gruppen eingeteilt werden:

In der ersten Gruppe bietet die Antragstellerin Dienstleistungen an, die dem Kunden mit einer monatlichen Gebühr von 5,– EUR bzw. 8,– EUR in Rechnung gestellt werden. Bei der Internetseite www. ggg.de übermittelt die Antragstellerin die Namen der Kunden in die Daten von Herstellern, die Warenproben versenden. Bei der Internetseite www. eee.de wird der Kunde in einer Kartei geführt, die Autohäusern und Autoherstellern (bspw. Ferrari, Lamborghini und Porsche) zur Auswahl ihrer Testfahrer zur Verfügung gestellt wird.

In einer zweiten Gruppe räumt die Antragstellerin Kunden die Möglichkeit ein, eine bestimmte Anzahl von SMS-Nachrichten zu einem günstigen fixen Preis zu versenden. Gleichzeitig werden unter den Kunden regelmäßig Preise verlost, deren Gesamtwert per Auslosung 10.000,– EUR beträgt.

Die dritte Gruppe betrifft die Internetseiten www. aaa.com, www. ccc.de und www. fff.de. Bei der zuerst genannten Internetseite erhält der Nutzer gegen eine einmalige Gebühr unter Auswertung seiner persönlichen Daten eine statistische Prognose seiner Lebenserwartung. Auf der Internetseite www. fff.de werden gegen eine monatliche Gebühr von 5,– EUR Angaben zur Bedeutung von Namen und Stammbäumen, eine astrologische Analyse der Geburtsdaten der Kunden sowie Wochenhoroskope angeboten.

Am 5. Februar 2007 setzte der Antragsgegner nach Anhörung aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung für „das IV. Kalendervierteljahr” 2006 Umsatzsteuer in Höhe von 476.573,54 EUR fest. Die Besteuerungsgrundlagen (Umsätze zu 16 %) hatte er mit 2.978.584 EUR festgestellt. Die Berechnungen der Steuerfahndung basierten auf der Auswertung von Zahlungseingängen auf verschiedenen Konten der Antragstellerin im Streitzeitraum (Umsatzsteuerakten Blatt 2 sowie 4 Band Aktenordner „Y 1-56” und „Z”). Die Einnahmen betreffen laut den auf den ausgewerteten Kontoauszügen angeführten Verwendungszwecken, von der Antragstellerin unwidersprochen, ausschließlich Zahlungen von Inländern für die Bereiche „SMS”, „aaa” und „MM”.

Der Bescheid vom 5. Februar 2007 erging ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Dagegen legte die Antragstellerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 6. Februar 2007 Einspruch ein. Zugleich beantragte sie Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Februar 2007 ab, der wiederum nicht mit einer Rechtsbehelf...

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