Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung für Rinder, Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist u. a. auf Eisenbahntransporte anwendbar.

2. Für den Fall, dass der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung nicht zum Verenden der transportierten Tiere geführt hat, sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Gerichte bei der Ausübung ihrer Kontrolle verpflichtet, Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, indem sie die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die Tiere ablehnen, bei denen die ihr Wohlbefinden betreffenden Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten worden sind.

 

Normenkette

EWGRL 628/91 Kap. VII Nr. 48.5

 

Beteiligte

Viamex Agrar Handel

Viamex Agrar Handels GmbH

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 27.10.2009; Aktenzeichen 4 K 174/08; ZfZ Beilage 2010, Nr. 1, 9)

 

Tatbestand

„Richtlinie 91/628/EWG ‐ Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs ‐ Verordnung (EG) Nr. 615/98 ‐ Art. 5 Abs. 3 ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport ‐ Voraussetzungen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder ‐ Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG ‐ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-485/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Beschluss vom 27. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2009, in dem Verfahren

Viamex Agrar Handels GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, des Richters U. Lõhmus (Berichterstatter) und der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Viamex Agrar Handels GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman und B. Schima als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628) sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines zwischen der Viamex Agrar Handels GmbH (im Folgenden: Viamex) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas anhängigen Rechtsstreits über Erstattungen für die Ausfuhr lebender Rinder nach Ägypten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. L 356, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68) setzt die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports, voraus.

Rz. 4

Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 805/68 wurden mit der Verordnung Nr. 615/98 festgelegt.

Rz. 5

Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628 und diese Verordnung eingehalten werden.

Rz. 6

Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 wird die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt für Tiere, die während des Transports verendet sind oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen nach Art. 5 Abs. 2, der Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 dieser Verordnung und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 dieser Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91...

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