Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Gehhilfe-Rollator, Rollator, Position 8716, 9021, Gültigkeit der EGV 729/2004

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung ist ungültig, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die Unterposition 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

 

Normenkette

EGV 729/2004

 

Beteiligte

Premis Medical

Premis Medical BV

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid

 

Verfahrensgang

Rechtbank Harlem (Niederlande) (Urteil vom 18.06.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 267/27)

 

Tatbestand

„Verordnung (EG) Nr. 729/2004 ‐ Einreihung der Ware Gehhilfe-Rollator in die Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 9021 ‐ Position 8716 ‐ Berichtigung ‐ Gültigkeit“

In der Rechtssache C-273/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Haarlem (Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2009, in dem Verfahren

Premis Medical BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Premis Medical BV, vertreten durch A. Jansen und M. Hoeijmans, advocaten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und W. Roels als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 113, S. 5) in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung (ABl. L 173, S. 9, im Folgenden: Verordnung Nr. 729/2004 in der berichtigten Fassung).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Premis Medical BV (im Folgenden: Premis Medical) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid (im Folgenden: Inspecteur) über die Einreihung der Ware „Gehhilfe-Rollator“ in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) gemäß der Verordnung Nr. 729/2004 in der berichtigten Fassung.

Rechtlicher Rahmen

Einreihung der Waren

Rz. 3

Die KN wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung: Nr. 2658/87) eingeführt. Sie beruht auf dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) und dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986, die im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurden.

Rz. 4

Die Verordnung Nr. 2658/87 ermächtigt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Inhalt einer Tarifposition zu klären. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung bestimmt insoweit:

„Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen:

a) Anwendung der [KN] und des Taric, insbesondere in Bezug auf:

‐ die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen;

‐ die Erläuterungen;

…“

Rz. 5

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 lautet:

„Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 … eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.“

Rz. 6

Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 wird von der Kommission jährlich aktualisiert. Mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 281, S. 1) erließ die Kommission eine ab 1. Januar 2004 anwendbare vollständige Fassung der KN.

Rz. 7

Kapitel 90 des Abschnitts XVIII des Teils II der KN trägt die Überschrift „Optische, fotografische oder kinematografisc...

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