Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Berichtigung des Zollwerts, Verrechnungspreise im Konzern, Verständigungsverfahren, Zollwertermittlung bei Verrechnungspreisen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 28 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 28-31

 

Beteiligte

Hamamatsu Photonics Deutschland

Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH

Hauptzollamt München

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 15.09.2016; Aktenzeichen 14 K 1974/15; ZfZ 2017, 17)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zollkodex ‐ Art. 29 ‐ Zollwertermittlung ‐ Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Gesellschaften ‐ Vorabverständigungsvereinbarung für Verrechnungspreise ‐ Vereinbarter Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten Preis und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt“

In der Rechtssache C-529/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2016, in dem Verfahren

Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH

gegen

Hauptzollamt München

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte G. Eder und J. Dehn,

‐ des Hauptzollamts München, vertreten durch G. Rittenauer, M. Uhl und G. Haubner als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH (im Folgenden: Hamamatsu) und dem Hauptzollamt München (Deutschland) wegen dessen Weigerung, die von Hamamatsu erklärten und gezahlten Zölle teilweise zu erstatten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Zollkodex

Rz. 3

Gemäß Art. 28 des Zollkodex regelt dessen Kapitel 3 „die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind“.

Rz. 4

Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

,,Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die

‐ durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;

‐ das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;

‐ sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;

b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.“

Rz. 5

Art. 29 Abs. 2 des Zollkodex sieht vor:

„a) Bei der Feststellung, ob de...

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