Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Blutalbumin, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, Position 3002, Position 3502

 

Leitsatz (amtlich)

Anmerkung 1 Buchst. g zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung enthalten ist, in Verbindung mit Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 35 dieser Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass Blutalbumin, das selbst keine therapeutische oder prophylaktische Wirkung hat, aber für die Zubereitung von Erzeugnissen mit therapeutischer oder prophylaktischer Wirkung hergestellt worden, für diese Zubereitung unverzichtbar und nach seiner Beschaffenheit auf diesen Verwendungszweck beschränkt ist, im Sinne dieser Anmerkung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet worden ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

TNT Freight Management

Staatssecretaris van Financien

TNT Freight Management (Amsterdam) BV

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 13.05.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 252/33)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifpositionen 3002 und 3502 ‐ Blutalbumin, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ‐ Verarbeitung des Erzeugnisses“

In der Rechtssache C-291/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 2011, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

TNT Freight Management (Amsterdam) BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und L. Bouyon als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung enthalten ist (im Folgenden: KN), insbesondere der Anmerkung 1 Buchst. g zu Kapitel 30 der KN sowie der Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 35 der KN.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär) und der TNT Freight Management (Amsterdam) BV (im Folgenden: TNT) über die Entrichtung von Zöllen, die von TNT für die Einfuhr von Blutalbumin gefordert werden.

Rechtlicher Rahmen

Das Harmonisierte System

Rz. 3

Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198, S. 1) genehmigt.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Nach dieser Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

Rz. 5

Nach Art. 6 Abs. 1 des HS-Übereinkommens wird ein als „Ausschuss für das Harmonisierte System“ bezeichneter Ausschuss, der aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammengesetzt ist, innerhalb des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingerichtet. Seine Aufgabe besteht u. a. darin, Änderungen des Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.

Rz. 6

Nach der Erläuterung des HS zur Position 30...

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