Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Niederlassungsfreiheit. Körperschaftsteuer. Konzernbesteuerung (französische ‚intégration fiscale‘). Befreiung der von den Tochtergesellschaften eines steuerlichen Konzerns gezahlten Dividenden von der Steuer. Gebietsansässige Muttergesellschaft. Kapitalverflechtungen mit gebietsansässigen und gebietsfremden Gesellschaften ohne Bildung eines steuerlichen Konzerns. Befreiung der von gebietsfremden Tochtergesellschaften gezahlten Dividenden von der Steuer. Nicht abziehbare Ausgaben und Aufwendungen, die mit der Beteiligung zusammenhängen. Keine Neutralisierung der Hinzurechnung dieser Ausgaben und Aufwendungen

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Manitou BF

Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance

Manitou BF SA

Bricolage Investissement France SA

 

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über eine Regelung zur Konzernbesteuerung entgegensteht, nach denen

  • eine gebietsansässige Muttergesellschaft, die sich für die Konzernbesteuerung zusammen mit den gebietsansässigen Gesellschaften entschieden hat, bei Dividenden, die sie von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erhält, die, wenn sie gebietsansässig wären, objektiv für die Wahl der Konzernbesteuerung in Betracht kämen, Anspruch auf die Neutralisierung der Hinzurechnung eines pauschal auf 5 % des Nettobetrags der Dividenden festgelegten Anteils für Ausgaben und Aufwendungen hat,
  • während einer Muttergesellschaft, die sich nicht für eine solche Konzernbesteuerung entschieden hat, obwohl sie dies aufgrund von Kapitalverflechtungen mit anderen gebietsansässigen Gesellschaften hätte tun können, eine solche Neutralisierung versagt wird.
 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-407/22 und C-408/22

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidungen vom 14. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2022, in den Verfahren

Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance

gegen

Manitou BF SA(C-407/22),

Bricolage Investissement France SA(C-408/22)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der Manitou BF SA, vertreten durch S. Joalland, S. Laisney, F. Locatelli und G. Menu-Lejeune, Avocats,
  • –        der Bricolage Investissement France SA, vertreten durch M. Dervieux und F. Donnedieu de Vabres, Avocats,
  • –        der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und T. Stéhelin als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und W. Roels als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 49 AEUV.

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance (Minister für Wirtschaft, Finanzen und Aufschwung, Frankreich) einerseits und der Manitou BF SA (C-407/22) bzw. der Bricolage Investissement France SA (C-408/22) andererseits wegen der Erstattung eines Teils der von diesen Gesellschaften für die Wirtschaftsjahre 2011 bzw. 2012 samt Zusatzabgaben entrichten Körperschaftsteuer, nämlich des Teils, der auf den Anteil für Ausgaben und Aufwendungen entfällt, der ihren Ergebnissen aufgrund der Dividenden, die sie von in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften erhalten haben, hinzugerechnet worden war.

Französisches Recht

Rz. 3

Art. 216 I des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in der auf die Sachverhalte der Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: CGI) bestimmt:

„Die im Laufe eines Wirtschaftsjahrs von einer Muttergesellschaft erzielten Nettoerträge aus Beteiligungen, die zur Anwendung des Schachtelprivilegs berechtigen und in Art. 145 genannt sind, können nach Anrechnung eines Anteils für Ausgaben und Aufwendungen vom Gesamtnettogewinn der Muttergesellschaft abgezogen werden.

Der in Abs. 1 genannte Anteil für Ausgaben und Aufwendungen wird einheitlich auf 5 % des Gesamtertrags aus den Beteiligungen einschließlich der Steuergutschrift festgelegt.“

Rz. 4

Art. 223 A CGI bestimmt:

„Eine Gesellschaft kann für das Gesamtergebnis des Konzerns, der aus ihr selbst und den Gesellschaften besteht, an denen sie während des Rechnungsjahrs ununterbrochen mindestens 95 % des Kapitals unmittelbar oder mittelbar über Gesellschaften oder Betriebsstätten, die Teil des Konzerns sind, hält, allein körperschaftsteuerpflichtig sein. …

Teil des Konzerns können nur Gesellschaften oder Betriebsstätten sein, die eingewilligt...

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