Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Heilbehandlung, Ernährungscoaching, Ernährungsberatung, Einheitlichkeit der Leistung, Fitnesscenter, Fitnesstraining

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Frenetikexito

Frenetikexito – Unipessoal Lda

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 22.07.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 383/39)

 

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht eine Dienstleistung im Bereich des Ernährungscoachings, die von einer zertifizierten und befähigten Fachkraft in Fitnessstudios eventuell im Rahmen von Programmen erbracht wird, die auch Dienstleistungen im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness umfassen, eine eigene und selbständige Leistung darstellt und nicht unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung fallen kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) mit Entscheidung vom 22. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2019, in dem Verfahren

Frenetikexito – Unipessoal Lda

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters J. Passer,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Frenetikexito – Unipessoal Lda, vertreten durch R. Monteiro, advogado,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, R. Campos Laires, S. Jaulino und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und B. Rechena als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Oktober 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Frenetikexito – Unipessoal Lda und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) wegen eines Nacherhebungsbescheids über die Mehrwertsteuer für Dienstleistungen des Ernährungscoachings und der Ernährungsberatung sowie für Dienstleistungen betreffend sportliche Aktivitäten und Aktivitäten im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 unterliegen der Mehrwertsteuer:

„Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt”.

Rz. 4

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer:

„Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden”.

Rz. 5

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer:

„Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden”.

Portugiesisches Recht

Rz. 6

Nach Art. 9 Abs. 1 des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado (Mehrwertsteuergesetz) sind von der Mehrwertsteuer befreit:

„Dienstleistungen, die bei der Ausübung der Berufe des Arztes, des Zahnarztes, des Geburtshelfers, des Krankenpflegers und anderer arztähnlicher Berufe erbracht werden”.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 7

Frenetikexito ist ein gewerbliches Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit u. a. im Management und Betrieb von Fitnesscentern, in Aktivitäten im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness sowie in Tätigkeiten zur Förderung der menschlichen Gesundheit, wie Ernährungscoaching, Ernährungsberatung oder die Überprüfung von körperlicher Kondition, besteht.

Rz. 8

Nach ihrer Eintragung bei der Entidade Reguladora da Saúde (Nationale Regulierungsbehörde für das Gesundheitswesen, Portugal) erbrachte die Schiedsklägerin (im Folgenden: Klägerin) des Ausgangsverfahrens in den Jahren 2014 un...

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