Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Laser- und Ultraschallgeräte, Zubehörteile von Lasergeräten, Zubehörteile von Ultraschallgeräten, Position 9018, Position 9019, Position 8543

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung, ob Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als für medizinische Zwecke bestimmte Apparate, Geräte oder Instrumente in die Position 9018 dieser Nomenklatur oder als Apparate oder Geräte für Mechanotherapie in deren Position 9019 anstatt als elektrische Geräte mit eigener Funktion in die Position 8543 der genannten Nomenklatur einzureihen sind, alle relevanten Aspekte des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, soweit diese sich auf diesen Waren innewohnende objektive Merkmale und Eigenschaften beziehen. Als solche relevanten Aspekte sind die Verwendung, die der Hersteller für diese Waren vorgesehen hat, sowie die Art und Weise und der Ort ihrer Verwendung zu prüfen. Dass Waren zur Behandlung einer oder verschiedener Krankheiten bestimmt sind und dass die Behandlung in einem zugelassenen Gesundheitszentrum und unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen muss, sind Indizien, mit denen nachgewiesen werden kann, dass diese Waren für medizinische Zwecke bestimmt sind. Andererseits sind der Umstand, dass Waren in erster Linie ästhetische Verbesserungen ermöglichen, und der Umstand, dass sie außerhalb eines medizinischen Rahmens, beispielsweise in einem Schönheitssalon, und ohne die Handhabung durch einen Arzt verwendet werden können, Indizien, mit denen widerlegt werden kann, dass diese Waren für medizinische Zwecke bestimmt sind. Die Abmessungen, das Gewicht und die verwendete Technologie stellen keine für die Einreihung von Waren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Position 9018 dieser Nomenklatur ausschlaggebenden Aspekte dar.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Oliver Medical

Oliver Medical SIA

Valsts ienemumu dienests

 

Verfahrensgang

Administrativa rajona tiesa (Lettland) (Beschluss vom 11.10.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 377/8)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 8543, 9018 und 9019 ‐ Laser- und Ultraschallgeräte sowie deren Ersatzteile und Zubehör“

In der Rechtssache C-547/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Administratīvā rajona tiesa, Rīgas tiesu nams (Lettland), mit Entscheidung vom 11. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2013, in dem Verfahren

„Oliver Medical“ SIA

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und E. Juhász,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der „Oliver Medical“ SIA, vertreten durch G. Senkāns, advokāts,

‐ der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš, K. Freimanis und D. Pelše als Bevollmächtigte,

‐ der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8543, 9018 und 9019 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. L 287, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. L 284, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. L 282, S. 1) ergebenden Fassungen (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Oliver Medical“ SIA (im Folgenden: Oliver Medical) und dem Valsts ieņēmumu dienests (le...

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