BMF, 17.8.2006, IV B 2 - S 1901 - 8/06

Bezug: Schreiben des HLBS e.V. vom 9.5.2006, Ha/Hi

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich – wie nachfolgend dargestellt – verständigt:

An der Auffassung, dass die passiven Ausgleichsposten bei Tilgung oder Ablösung der Altschulden vollständig aufzulösen sind, wird festgehalten.

Die Steuerpflichtigen haben weiterhin die Möglichkeit, beim zuständigen FA Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen (Stundungsanträge) unter Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse zu stellen.

Mit Blick auf den Rechtsgedanken des BFH-Urteils vom 12.12.1996 (BStBl 1998 II S. 180) ist statt dessen aber auch eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 2 AO möglich.

 

1. Grundregelung:

Bereits der bundesweit abgestimmte Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3.5.2001 (32 – S 2151 – 6/11 – 12278) ließ – abweichend von der BFH-Rechtsprechung – aus sachlichen Billigkeitsgründen zu, dass hinzu erworbene Wirtschaftsgüter höchstens bis zu den Teilwerten abgestockt werden mussten. Die – ggf. in Ergänzungsbilanzen – gebildeten passiven Ausgleichsposten waren nach dem Erlass bei Tilgung der Altschulden erfolgswirksam aufzulösen. Dem Vorteil, dass die Buchwerte nicht bis auf 1 Euro abgestockt zu werden brauchten und folglich ein unvermindert hohes Abschreibungsvolumen zur Verfügung stand, steht bei der Ablösung der Altschulden nach § 7 LwAltschG nunmehr der Nachteil gegenüber, das – wegen der nur in geringem Umfang erfolgten Absteckung der Wirtschaftsgüter – hohe passive Ausgleichsposten gebildet wurden, die nunmehr in einem Zuge vollständig Gewinn erhöhend aufzulösen sind.

 

2. Billigkeitsregelung nach § 163 Abs. 2 AO

Zur Vermeidung der sofortigen Besteuerung des sich im Jahr der Altschuldenablösung ergebenden Ertrags aus der Auflösung der passiven Ausgleichsposten wird auf Antrag folgende Billigkeitsmaßnahme zugelassen:

Die passiven Ausgleichsposten werden zunächst lediglich in Höhe des als Aufwand zu buchenden Tilgungsbetrages (Ablösebetrag = „letzter Tilgungsbetrag”, § 7 LwAltschG) ertragswirksam aufgelöst. Die ertragswirksame Auflösung des passiven Ausgleichspostens ist dabei – auch soweit er in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter auszuweisen war – auf den Aufwand aus der Gesamthand zu begrenzen, der anteilig auf den jeweiligen Gesellschafter entfällt.

Höchstens bis zur Höhe des danach noch verbleibenden Ausgleichspostens sind in der Steuerbilanz (Schlussbilanz) des Jahres der Altschuldenablösung die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter abzustecken. Dabei sind die Minderbeträge (Absteckungen) von den Buchwerten der nicht in Geld bestehenden aktivierten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (ausgenommen Beteiligungen) maximal bis auf l Euro abzusetzen. Die Absteckung ist nach dem Verhältnis der Buchwerte der abzusteckenden Wirtschaftsgüter zueinander vorzunehmen. Sind die vorhandenen passiven Ausgleichsposten höher als die möglichen Absteckungen, so sind sie insoweit fortzuführen und – nur – mit künftigen Verlusten zu verrechnen oder – spätestens – bei Beendigung der Beteiligung Gewinn erhöhend aufzulösen.

Diese Billigkeitsmaßnahme kann nur einheitlich für das Unternehmen und alle Gesellschafter in Anspruch genommen werden. Hierzu haben alle Feststellungsbeteiligten mit der Abgabe der Feststellungserklärung für das Wirtschaftsjahr der Altschuldenablösung schriftlich gegenüber dem FA die erforderliche Zustimmung zu erklären. Über § 184 Abs. 2 Satz 2 AO wirkt die Billigkeitsregelung auch für die Gewerbesteuer.

 

Normenkette

LwAltschG § 7;

AO § 163 Abs. 2

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