(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt:
1. |
in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober und |
2. |
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem Gebotstermin am 1. Juni. |
(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. |
im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung, |
2. |
im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung, |
3. |
im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende Leistung und |
4. |
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung. |
2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
2. |
verringert sich jeweils
|
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
1. |
in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und |
2. |
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni. |
(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. 3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
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