(1) 1Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. 2Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.

 

(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.

 

(3)[1] 1Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. 2§ 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Bis 29.07.2016:

(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.

 

(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes[2] [Bis 31.12.2015: § 4 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes] sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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