(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergütung verlangen.

 

(2) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht

 

1.

für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von höchstens 500 Kilowatt haben, und

 

2.

für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt haben.

 

(3) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32, wobei von den anzulegenden Werten vor der Absenkung nach den §§ 26 bis 31

 

1.

0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der §§ 40 bis 48 abzuziehen sind und

 

2.

0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der §§ 49 bis 51 abzuziehen sind.

 

(4) Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach Absatz 2 ist § 32 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

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