Tz. 192

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Natürliche Pers können ab dem VZ 2008 auf Antrag bei der ESt eine Tarifvergünstigung (Anwendung eines Sonder-St-Satzes) bei Eink aus L + F, Gew oder selbständiger Arbeit für den nicht entnommenen Teil des Gewinns aus einem Einzelunternehmen oder einem MU-Anteil in Anspruch nehmen (s § 34a EStG). Bei späterer Entnahme der thesaurierten Gewinne (s § 34a Abs 4 EStG) bzw weiteren gleichgestellten Nachversteuerungsvorgängen (s § 34a Abs 6 EStG) erfolgt eine Nachversteuerung des (anteiligen) festgestellten sog nachversteuerungspflichtigen Betrags (s Grützner, StuB 2007, 445; Cordes, WPg 2007, 526; Schiffer, GmbHR 2007, 841; s Schr des BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rn 27–29 und 41–45). Fraglich ist, wie sich die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils mit gesondert festgestellten Nachversteuerungsbeträgen auf diese betriebs- und mitunternehmeranteilsbezogene Vorschrift auswirkt.

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