Tz. 318

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 20 Abs 6 S 3 UmwStG ist in allen anderen als den in S 1 und 2 genannten Einbringungssachverhalten der Beginn der Acht-Monats-Frist für die Rückbeziehung grds der Abschluss des Einbringungsvertrags (dh Unterzeichnung und notarielle Beurkundung des Übertragungsvertrags). Geht das wirtsch Eigentum am eingebrachten Vermögen nicht mit Abschluss des Einbringungsvertrags, sondern erst später über, ist gem § 20 Abs 6 S 3 UmwStG der letztgenannte Zeitpunkt maßgebend.

Der Ges-Geber hat zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie das Umwandlungsrecht für Verschmelzungen und Spaltungen gelockert. Die Frist des § 17 Abs 2 S 4 UmwG ist für Anmeldungen in den Kj 2020 und 2021 auf zwölf Monate verlängert worden. In der Folge ist diese Erweiterung auch für stliche Zwecke umgesetzt worden (s Tz 316). Um eine notwendige Gleichbehandlung aller Einbringungsvorgänge iSd § 20 Abs 1 UmwStG zu erreichen (s Hageböke, DB 2020, 752), gilt die Erweiterung der stlichen Frist auf zwölf Monate auch für die Vorgänge iSd § 20 Abs 6 S 3 UmwStG (s u), wenn der Abschluss des Einbringungsvertrags oder der spätere Übergang des wirtsch Eigentums im Kj 2020 oder 2021 erfolgt (s § 27 Abs 15 S 1 UmwStG idF des Corona-St-Hilfe-Ges). Von der VO-Ermächtigung in § 27 Abs 15 S 2 UmwStG, die Zwölf-Monats-Frist bis höchstens 31.12.2021 zu verlängern, hat das BMF Gebrauch gemacht (s Tz 316).

"Andere Fälle der Sacheinlage" iSd § 20 Abs 6 S 3 UmwStG sind alle von § 1 Abs 3 UmwStG erfassten Vorgänge, die nicht eine Verschmelzung oder Spaltung iSd §§ 2, 123 UmwG sind), zB der Einbringung:

  • eines Einzelunternehmens, das nicht im H-Reg eingetragen ist, durch Einzelübertragung,
  • des (Teil-)Betriebs eines (im H-Reg eingetragenen) Einzelkaufmanns durch Einzelrechtsnachfolge (bei Ausgliederung gilt § 20 Abs 6 S 2 UmwStG),
  • im Wege der "erweiterten Anwachsung" (s Tz 6),
  • freiberuflich tätiger Unternehmen (Einzelpraxis, Teilpraxis oder Sozietäten),
  • einer gew GbR,
  • durch Einzelübertragungen nach ausl Recht oder
  • durch eine "Verschmelzung" oder "Spaltung" nach den §§ 2, 123 UmwG vergleichbaren ausl Rechtsvorschriften (s Tz 4; zust s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 596; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 238; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 471).

Wird der (Teil-)Betrieb einer Pers-Ges durch (inl) Verschmelzung oder Spaltung eingebracht oder wird eine Pers-Ges durch Formwechsel umgewandelt, gelten für die Rückbeziehung insges die Regelungen der § 20 Abs 6 S 1 und 2 bzw § 25 S 1 und 2 UmwStG auch dann, wenn WG des Sonder-BV in zeitlicher und sachlicher Verknüpfung mit der Umwandlung auf die Übernehmerin durch Einzelrechtsnachfolge übertragen werden (wohl auch die Fin-Verw, Rückschluss aus UmwSt-Erl 2011 Rn 24.06).

Als stlicher Übertragungsstichtag kann durch Antrag jeder beliebige Zeitpunkt bestimmt werden, der sich innerhalb der Rückbezugsfrist befindet. Auf die Schluss-Bil übertragender Rechtsträger – wie bei der Verschmelzung oder Spaltung (s § 20 Abs 6 S 1 und 2 UmwStG, s Tz 315, 317) – kommt es nicht an (ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 239; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 473; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 595; s Nitzschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 111).

Liegt der aufgr eines Antrags auf Rückbeziehung festgelegte Einbringungsstichtag außerhalb der maximalen Rückbezugszeitspanne (s Tz 314, dh mehr als acht bzw zwölf Monate vor dem Abschluss der Einbringungsvertrags oder späterem wirtsch Übergang des Einbringungsobjekts, s o), gelten die allg Grundsätze (s Tz 301) für den stlichen Stichtag der Einbringung (ebenso s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 293; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 595).

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