Tz. 268

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn eine Obergesellschaft zwar die Mehrheit der Stimmrechte an den vermittelnden Gesellschaften hat, die vermittelnde Gesellschaft aber nicht mehrheitlich an einer ihr nachgeordneten Kap-Ges beteiligt ist, kann die nachgeordnete Kap-Ges gleichwohl OG im Verhältnis zur Obergesellschaft sein, wenn letztere durch Addition von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an der nachgeordneten Kap-Ges über mehrere Beteiligungsstränge über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt (ebenso hierzu s Tz 277ff).

 

Tz. 269

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn in einer Beteiligungskette jede Gesellschaft in die nächst höhere aufgrund unmittelbarer Beteiligung finanziell eingegliedert ist, ist uE auch die finanzielle Eingliederung jeder Gesellschaft dieser Kette bei Überspringen eines oder mehrerer Zwischenglieder in ein höher stehendes Unternehmen als OT gegeben. Entsch ist, dass jede Gesellschaft in der Beteiligungskette in der nachgeordneten Gesellschaft auf Grund der finanziellen Beherrschung ihren Willen durchsetzen kann und auf diese Weise der Wille des OT sich bis ins letzte Glied der Kette durchsetzt. In einer solchen Beteiligungskette kann auf jeder Stufe ein GAV abgeschlossen werden, ein GAV ist auch unter Überspringen eines oder mehrerer Zwischenglieder mit einem höher stehenden OT möglich. Bei Anwendung der sog Durchrechnungsmethode (s Tz 267) anstelle der hier vertretenen Additionsmethode, ergibt sich ggf ein anderes Ergebnis.

 

Beispiele:

Die Prozentzahlen bezeichnen jeweils die Höhe der Stimmrechte. Es ist unterstellt, dass jeweils die einfache Mehrheit von mehr als 50 % der Stimmen ausreicht (s Tz 254):

 

Lösung Beispiel 1:

In der Beteiligungskette besteht zwischen allen Gliedern jeweils eine finanzielle Eingliederung. Somit sind auch die unteren Glieder aufgrund mittelbarer Beteiligung in die oberen Glieder finanziell eingegliedert. Ein Organschaftsverhältnis aufgrund mittelbarer Beteiligung ist möglich zwischen A und C, zwischen B und D sowie zwischen A und D.

Lösung Beispiel 2:

Gleiche Beurteilung wie in Bsp 1. Auch hier ist ein Organverhältnis aufgrund mittelbarer Beteiligung möglich zwischen A und C, zwischen B und D sowie zwischen A und D. Dass die durchgerechnete Beteiligung bei diesen Kombinationen jeweils unter 50 % liegt – bei Organschaft zwischen A und D beträgt sie nur 60 von 51 von 80 % = 24,48 % – steht uE bei Zugrundelegung der Additionsmethode der Organschaft nicht entgegen. Bei Zugrundelegung der Durchrechnungsmethode (s Tz 267) wäre eine mittelbare Organschaft nicht möglich.

Lösung Beispiel 3:

Hier ist die Beteiligungskette iS einer finanziellen Eingliederung zwischen B und C unterbrochen (nicht mehr als 50 % der Stimmrechte). B ist in A und D ist in C finanziell aufgrund unmittelbarer Beteiligung eingegliedert, Eingliederungen aufgrund mittelbarer Beteiligung bestehen aber nicht. D kann nicht Organ von A sein, obwohl die durchgerechnete Beteiligung mit 50 % wes höher liegt als im Bsp 2.

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