Tz. 1339

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn bei einer mehrstöckigen Organschaft die Beteiligung an der untersten OG, bei der die Ursache der Mehr-/Minderabführung liegt, veräußert wird, führt das nur bei deren unmittelbarem OT zur gewinnwirksamen Auflösung des AP. Die Auflösung verhindert die Doppel- bzw Nichtbesteuerung des bereits zugerechneten Organeinkommens. Die Veräußerung der Organbeteiligung ändert nichts daran, dass auf der Ebene der OG die Ursache der Mehr-/Minderabführung, zB eine Rücklagenbildung, weiterbesteht (dazu auch s Tz 1320).

 

Beispiel (aus Dötsch/Pung, DK 2018, 293, 294):

a)

Sachverhalt:

GM ist zu 100 % an M, M ist zu 100 % an T und T ist zu 100 % an E beteiligt. Auf allen Beteiligungsstufen bestehen seit Jahren GAV.

In den St-Bil von T, M und GM sind passive AP iHv jeweils 20 TEUR ausgewiesen, weil sich im Verhältnis zwischen E und T wegen einer die St-Bil-Mehrung übersteigenden Gewinnabführung eine Mehrabführung ergeben hat.

Im Folgejahr veräußert T die Beteiligung an der E.

b)

Stliche Beurteilung:

Im Veräußerungsjahr ist in der St-Bil von T der passive AP gewinnerhöhend aufzulösen; das daraus sich ergebende Mehreinkommen ist in der Organschaftskette der M und anschließend der GM zuzurechnen.

Durch die gewinnerhöhende Auflösung des AP bei T ergibt sich, weil insoweit deren H-Bil-Ergebnis unverändert bleibt, eine Minderabführung, die bei M und bei GM zur Auflösung der dort gebildeten passiven AP führt. Allerdings sind bei M und bei GM – anders als bei T – die AP gewinnneutral aufzulösen, weil die Minderabführung das Gegenstück zur vorangegangenen Mehrabführung bildet (s Tz 1276).

 

Tz. 1340

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn in dem Bsp in Tz 1339 nicht T die Beteiligung an der E, sondern M die Beteiligung an der T unter Realisierung der bei E noch vorhandenen Ursache für die Abführungsdifferenz veräußert hätte, käme es bei M zur gewinnwirksamen Auflösung des AP und auf den darüberliegenden Stufen der Organschaftskette (hier bei GM) zur gewinnneutralen Auflösung des AP. In der St-Bil der veräußerten T bliebe der AP bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der E-Beteiligung weiterhin auszuweisen, und zwar unabhängig davon, ob das Organschaftsverhältnis zwischen E und T weiterbesteht.

 

Tz. 1341–1344

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge