Orth, Anwendung des § 8a KStG in Umwandlungsfällen, DB 1995, 1985;

Pach-Hanssenheimb, § 8a KStG und das neue Umwandlungsrecht, DStR 1995, 8;

Prinz, Probleme der Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG) bei Umwandlungsvorgängen, FR 1995, 772;

Zimmermann, Probleme zu § 8a KStG, insbes Gesellschafterfremdfinanzierung im Spannungsfeld des neuen Umwandlungsrechts, in: Piltz/Schaumburg (Hrsg) Unternehmensfinanzierung im internationalen St-Recht (Bd 9 der Reihe Forum der internationalen Besteuerung);

Watermeyer, Holding-Fragen beim Umwandlungsmodell, GmbHR 1997, 244;

Krebs, St-Orientierte Umstrukturierung, BB 1998, 2183;

Prinz, § 8a KStG bei Verschmelzung auslandsbeherrschter inl Kap-Ges, GmbHR 1998, 668.

 

Tz. 52

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Weder § 8a KStG noch das UmwStG enthalten Ausführungen zum Zusammenspiel der beiden Regelungsbereiche. Die Verw-Auff findet sich in den Tz 8a.01 ff des sog UmwSt-Erl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 ff). Die Frage nach dem Verhältnis zwischen § 8a KStG und den Vorschriften des UmwStG kann sich bei der Beteiligung iSd § 8a Abs 3 KStG wes beteiligter Gesellschafter an dem übertragenden und/oder übernehmenden Rechtsträger stellen. Problematisch in Umwandlungsfällen ist insbes, dass

einerseits für die Beurteilung, ob Gesellschafter-FK vorliegt und hierfür Vergütungen geschuldet werden, die Rückwirkungsvorschriften des UmwStG (s § 2 Abs 1 UmwStG) zu beachten sind, da hierfür die stbilanzielle Betrachtung maßgeblich ist,
sich andererseits aber das anteilige EK, auf dessen Grundlage sich der safe haven bemisst, (auch in Umwandlungsfällen) nur auf der Basis der H-Bil zum Schluss des vorangegangen Wj ermittelt, da eine zivilrechtliche Rückwirkung ges nicht vorgesehen ist. Betroffen hiervon sind die Ermittlung des EK der Kap-Ges, die Frage, ob der das FK gewährende Gläubiger überhaupt AE ist, welches anteilige EK auf ihn entfällt (s § 8a Abs 2 KStG), ob eine Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG vorliegt und ob und in welcher Höhe eine Kürzung von Beteiligungs-Bw an TG nach § 8a Abs 4 S 3 KStG aF/§ 8a Abs 4 S 1 und Abs 2 S 2 KStG nF zu erfolgen hat.
 

Tz. 53

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 8a.03) ist lediglich bei Neugründungen iR einer Umwandlung bei der der übertragende Rechtsträger untergeht - entspr dem Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176, Tz 29 - ausnahmsweise auf die Eröffnungs-Bil abzustellen. In allen anderen Fällen (Abspaltung, Ausgliederung) kann es jedoch bei Umwandlungen mit stlicher Rückwirkung zu Komplikationen mit § 8a KStG kommen. Zur Kritik an dieser Auff s Tz 54 ff.

 

Tz. 54

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Beteiligungen, die iR einer Umwandlung übertragen werden, sind nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 8a.05) bei einer Umwandlung zur Aufnahme erst in der H-Bil zum Schluss des Wj der Eintragung ins H-Reg und bei Umwandlung durch Neugründung in der Eröffnungs-Bil des übernehmenden Rechtsträgers enthalten. Bei verbundenen Unternehmen ist in diesen Fällen für die Beurteilung des Vorliegens einer Holdinggesellschaft (s § 8a Abs 4 KStG) und für die EK-Kürzung um die Bw an Untergesellschaften (§ 8a Abs 4 S 3 KStG aF/§ 8a Abs 4 S 1 und Abs 2 S 2 KStG nF) auf die Verhältnisse am Schluss des vorangegangenen Wj oder in den Fällen der Neugründung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnungs-Bil abzustellen. UE fehlt in Tz 8 a.05 des Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, die in Tz 8 a.03 des Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, enthaltene Einschränkung, dass nur dann auf die Eröffnungs-Bil abzustellen ist, wenn der übertragende Rechtsträger untergeht. Bei Zugrundelegung der Verw-Auff könnte der erweiterte safe haven der Holdinggesellschaft nach § 8a KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG doppelt genutzt werden bzw wäre die EK-Kürzung um die Bw an Untergesellschaften ebenfalls doppelt vorzunehmen (s Tz 55).

Ist das EK einer Kap-Ges vorübergehend durch einen Jahresfehlbetrag gemindert, kann das urspr EK iSd § 8a Abs 2 S 3 KStG aF/§ 8a Abs 2 S 4 KStG nF durch eine EK-Mehrung in den drei auf das Verlustjahr folgenden Wj durch Jahresüberschüsse oder durch Einlagen (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 34) wieder hergestellt werden. Wird eine Kap-Ges umgewandelt, deren EK vorübergehend durch einen Jahresfehlbetrag gemindert ist, kann die Wiederherstellung des urspr EK innerhalb der Dreijahresfrist durch Jahresüberschüsse oder durch Einlagen der übernehmenden Kap-Ges erfolgen. Eine vor der Umwandlung bei dem übernehmenden Rechtsträger bestehende EK-Minderung kann durch den Vermögensübergang iRd Umwandlung ausgeglichen werden, soweit dadurch nicht lediglich Beteiligungen zwischen verbundenen Unternehmen wegfallen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 8a.06). Wegen Einzelheiten s Tz 377.

 

Tz. 55

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Umwandlungsvorgänge können

a) sich auf bestehende § 8a-KStG Konstellationen auswirken oder
b) dazu führen, dass eine ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge