Tz. 28

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Sowohl im nationalen wie auch im internationalen Zivil- und HR bestehen grds keine Vorgaben, in welcher Höhe das betriebliche Engagement mit EK oder FK vorzunehmen ist. Verbindliche Regeln sind nur insoweit beachtlich, als rechtsformspezifisch ein Mindest-EK vorausgesetzt wird (zB in der B-Rep: GmbH= 25 000 EUR; AG = 50 000 EUR) oder sich der zulässige Geschäftsumfang an der Höhe des EK orientiert (zB bei Kreditinstituten nach dem KWG). Darüber hinaus besteht Finanzierungsfreiheit. Die unternehmerische Entscheidung bestimmt sich sowohl nach haftungsrechtlichen, betriebswirtschaftlichen als auch strechtlichen Überlegungen.

§ 8a KStG schränkt den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit bei Kap-Ges mit wes beteiligten AE faktisch ein (s Tz 23 und s Prinz, FR 1994, 622); zivilrechtlich in Zinsaufwand gekleideten Vergütungen wird im Interesse der Sicherstellung der inl Besteuerung von Gewinnen in Teilen der stmindernde Abzug versagt.

 

Tz. 29

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

§ 8a KStG hat zwar primär keine Auswirkung auf die Höhe der handelsrechtlichen Ausstattung einer Kap-Ges mit EK, da es sich (nur) um eine stliche Vorschrift handelt und als Rechtsfolge für eine übermäßige Gesellschafter-Fremdfinanzierung nicht die Umqualifizierung von FK in EK, sondern lediglich die Umqualifizierung der hierfür geschuldeten Vergütungen in vGA droht. Die Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil hinsichtlich der Ausstattung einer Kap-Ges mit EK und FK bleibt somit erhalten. Sekundär beeinflusst § 8a KStG jedoch in einschränkender Weise als zu beachtende Gestaltungsfolge die unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Art der Kap-Ausstattung.

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