Tz. 199

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung aus den Ersatztatbeständen des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG hat eine mehrfache Bedeutung für den Entstrickungsgewinn und seine Besteuerung. Zum einen wird hierdurch der VZ bestimmt, in dem ein Entstrickungsgewinn beim AE iRd ESt-Veranlagung (wichtig bei der Ermittlung der Summe der Eink gem § 2 Abs 3 EStG in Abhängigkeit des Vorhandenseins anderer Eink in den jeweiligen VZ) oder bei der kstlichen Einkommensermittlung (zB gültiger St-Satz für den VZ) anzusetzen ist. Auf der anderen Seite ist der statt des Veräußerungspreises anzusetzende gW der Anteile auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung zu ermitteln. Da die Anteile kurzfristigen Wertschwankungen unterliegen (oder bei börsennotierten Anteilen sogar täglich neu bewertet werden), hat dies auch mittelbar Auswirkung auf die Höhe des Entstrickungsgewinns. Weiterhin ist der (konkrete) Zeitpunkt der Gewinnrealisierung (auch wenn er innerhalb eines VZ liegt) wichtig für die Bestimmung, ob der Entstrickungstatbestand innerhalb oder außerhalb der "Sperrfristen" der §§ 3 Nr 40 S 4 EStG aF, 8b Abs 4 S 2 KStG aF anzunehmen ist. Hiervon ist die Anwendung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens bzw der St-Freistellung von der KSt abhängig.

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