Tz. 153

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ein Besteuerungsrecht für die Substanz der Anteile "wird" nur dann ausgeschlossen, wenn eine Besteuerungsmöglichkeit im Inl zunächst, dh zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile, vorhanden war (Rückschluss aus § 20 Abs 3 UmwStG aF; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 190; s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21 UmwStG aF Rn 101 und 110). Der Wegfall des Besteuerungsrechts iSd § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG erfolgt erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag (s § 20 Abs 7 und 8 UmwStG). Denn § 20 Abs 7 S 1 UmwStG bestimmt für den Einbringenden den Erwerb der Anteile mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags. Ein Fall des § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG kann bei einer rückwirkenden Einbringung daher auch schon im Rückbezugszeitraum eintreten (Bsp s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 186).

§ 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG kommt nicht zur Anwendung, wenn bereits im Zeitpunkt der Sacheinlage kein Besteuerungsrecht für die erhaltenen Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges vorhanden war. In diesem Fall entstehen nämlich erst gar keine einbringungsgeborenen Anteile, weil gem § 20 Abs 3 UmwStG der Tw-Ansatz durch die Übernehmerin zwingend ist und demzufolge bereits sämtliche stillen Reserven des eingebrachten BV bei Sacheinlage realisiert werden (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 184ff). Dies gilt selbst dann, wenn sich erst später herausstellt, dass ein inl Besteuerungsrecht für die Substanz in den Anteilen von vornherein nicht gegeben war und in Unkenntnis der Rechtslage die Übernehmerin eine Bewertung unterhalb des Tw vorgenommen hat. Da infolge des § 20 Abs 3 UmwStG gar kein Bewertungswahlrecht für die Übernehmerin bestand, kann ein vom Tw abweichender tats Ansatz für das eingebrachte Vermögen – gleich aus welchen Gründen – keine Auswirkung auf die Besteuerung des Einbringenden haben. Die St-Veranlagung für den Einbringenden im VZ der Sacheinlage ist ggf nach den Änderungsvorschriften der AO iS einer Aufdeckung aller stillen Reserven (dh Tw der Anteile gilt als Veräußerungspreis) zu ändern.

Ein inl Besteuerungsrecht "wird ausgeschlossen", wenn der inl Besteuerungszugriff seit einbringungsbedingtem Erwerb der Anteile erstmals vollständig wegfällt. Eine spätere Wiederzuführung der Anteile zum inl Besteuerungsregime ist irrelevant (str, bei Wegzug des AE ins Ausl mit Rückkehrabsicht, s Tz 160).

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