Tz. 85

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Bei Auf- oder Abspaltung von BV der OG auf eine andere Kap-Ges gelten uE die Ausführungen in Tz 84 entspr, dh ein organschaftlicher Ausgleichsposten ist bei einer Spaltung zu gW aufzulösen, nicht jedoch bei einer Spaltung zu Bw (aA die Fin-Verw, s Tz 84). Im UmwSt-Erl 2011 (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 22 Abs 2) äußert sich die Fin-Verw explizit zu den Ausgleichsposten nur zur Abspaltung. Nach Verw-Auff stellt eine Abspaltung aus dem BV der OG auf der Ebene des OT eine anteilige Veräußerung der Organbeteiligung in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung dar. Danach sind auf dieses Organschaftsverhältnis entfallende organschaftliche Ausgleichsposten gem § 14 Abs 4 S 2 KStG nach Maßgabe des Wertverhältnisses in § 15 Abs 3 UmwStG anteilig aufzulösen (wegen eines davon abw Aufteilungsmaßstabs s Tz 76a). Im Widerspruch zu ihrer eigenen in Rn Org 21 Abs 2 des UmwSt-Erl zur Verschmelzung vertretenen Auff (s Tz 84), wendet die Fin-Verw auf diesen Fall jedoch die Rn Org 05 des UmwSt-Erl 2011 entspr an, dh bei zulässiger Fortführung der Organschaft und Spaltung zu Bw, sind die Ausgleichsposten nicht aufzulösen, sondern fortzuführen.

Warum in dem in Rn 21 Abs 2 genannten Fall der Verschmelzung die Rn Org 05 des UmwSt-Erl 2011 nicht anzuwenden ist, in dem Fall der Rn 22 Abs 2 aber doch, erschließt sich nicht. Krit auch s Heurung/Engel/Thiedemann (DK 2012, 16, 26).

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