Tz. 79

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Ein Einbringungsverlust kann sich aus dem Abzug von Einbringungskosten ergeben, wenn die übernehmende Gesellschaft den Bw/AK der Anteile fortführt oder im Fall des Zwischenwertansatzes, wenn die Einbringungskosten höher als die aufgedeckten stillen Reserven sind (s § 20 UmwStG Tz 254; ebenso s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 122; s H /M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 345; s Nitzschke, in Blümich, § 21 UmwStG 2006 Rn 59). Nach aA sollen die Einbringungskosten, soweit diese rechnerisch zu einem Verlust führen würden, den AK der erworbenen Anteile zugerechnet werden (dh Einbringungsgewinn 0 und zusätzliche AK; s W/M, § 21 UmwStG Rn 370 und 385 iVm § 20 UmwStG Rn R 509). Diese Betrachtung wird uE jedoch nicht dem Veranlassungsprinzip (s Tz 78) der durch den Einbringenden getragenen Einbringungskosten gerecht. Diese sind nämlich (unmittelbar) durch die Umstände der Übertragung seiner eingetauschten Beteiligung ausgelöst (dh stlich: Anteilsveräußerung) und nicht aus Gründen des Erhalts der durch die Einbringung neu entstandenen Anteile (dh stlich: Anteilserwerb). Die Einbringungskosten sind bestenfalls mittelbar durch die Anschaffung der erhaltenen Anteile verursacht; quasi als Kosten der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, nämlich der Erbringung der Sacheinlageverpflichtung.

Weiterhin ist ein Einbringungsverlust anzunehmen, wenn der gW zum Zeitpunkt des Anteilstauschs niedriger als der (zutreffende) Bw/AK der Anteile ist (s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 122; s Lübbehüsen/Schütte, in Haase/Hruschka; UmwStG, § 21 Rn 133). Denn der gW stellt die Obergrenze der Bewertung dar (s Tz 50).

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