Tz. 153

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ein BgA kann in die Rechtsform einer Kap-Ges gekleidet werden (Einbringung des Betriebs in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – § 20 UmwStG). Die Kap-Ges, als Eigengesellschaft bezeichnet, wird nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert (s R 4.1 Abs. 7 KStR 2022). Durch die Einbringung weiterer BgA in die Eigengesellschaft oder durch Umw-Vorgänge zwischen Eigengesellschaften können mehrere solcher (früheren) BgA zusammengefasst werden.

Zur Zusammenfassung mehrerer BgA in einer Kap-Ges s § 8 Abs 7 KStG Tz 9ff und s § 8 Abs 9 KStG Tz 1ff.

 

Tz. 154

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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