Tz. 1

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

§ 8 Abs 9 KStG wurde durch das JStG 2009 in das KStG eingefügt. S 8 der Vorschrift wurde durch das JStG 2010 angefügt. Die Vorschrift ist ab dem VZ 2009 anzuwenden (s Tz 36ff). § 8 Abs 9 S 9 KStG wurde durch das "Gesetz gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) in die Vorschrift eingefügt. Hierzu s Tz 34a bis Tz 34b; zur zeitlichen Anwendung s Tz 39.

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