Tz. 127o

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Rn 8 des BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) betrifft – als Unterfall der Prüfung der Wirtschaftlichkeit – den Fall, dass das BHKW neben dem Bad auch noch weitere Einrichtungen mit Wärme versorgt. Bei einem derartigen Sachverhalt ist (zur Anerkennung der wirtsch Verflechtung) nachzuweisen, dass das BHKW ohne den Bäderbetrieb nicht wirtsch betrieben werden könnte. Dieser Nachw ist idR Teil des VDI-Gutachtens (s Tz 127l) und wird in aller Regel auch erbracht werden können. Insoweit ist auf die Verhältnisse des konkreten BHKW abzustellen, welches von Vornherein so konzipiert wurde, dass es der Wärmeversorgung des Bades und der weiteren Einrichtung(en) dient. Wenn nun das Bad als gedachter Abnehmer wegfällt, ist das BHKW idR überdimensioniert und daher nicht mehr wirtsch. Allenfalls bei einem sehr großen BHKW, bei dem das Bad nur einen untergeordneten Abnehmer darstellt, kann uE die Einhaltung dieses Kriteriums fraglich sein (hierzu s auch Urt des FG M-V22.6.2016 Az: 3 K 199/13; Rev-Az: I R 66/16).

Fraglich ist uE, ob dem einleitenden S der Rn 8 des BMF-Schr v 11.05.2016, dass das BHKW "dem Bad dienen muss", eine (über die weiteren Ausführungen in S 2 dieser Rn hinausgehende) eigenständige Bedeutung zukommt. UE setzt ein solches "Dienen" eine Unterordnung des BHKW unter die Belange des Bades voraus. Dies betrifft zum einen die genannte Dimensionierung des BHKW nach den Bedürfnissen des Bades. Zum anderen muss das BHKW aber auch in einer tats Beziehung zum Bad stehen (Direktleitung zur Versorgung des Bades mit Wärme; zust s Urt des FG S-H v 17.06.2021, EFG 2022, 265). Ein bloßer Verbund über anderweitige Wärmenetze oder über "Buchungskreise" (bezogen auf Wärme- oder Stromlieferungen) reicht uE für ein "Dienen" nicht aus.

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