Tz. 99

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Das Feststellungsverfahren wird von dem FA durchgeführt, das nach § 20 AO für die Besteuerung der Kap-Ges zuständig ist (s § 10 Abs 2 S 1 VO zu § 180 Abs 2 AO). Gemeint ist hier die Kap-Ges, an der die Anteile bestehen (und nicht eine Kap-Ges als AE). Feststellungsbeteiligte sind jedoch die Inhaber der stverstrickten Anteile. Die St-Erklärungspflicht trifft die AE (s § 10 Abs 2 S 2 VO zu § 180 Abs 2 AO); dh die Inhaber der stverstrickten Anteile und die Gesellschafter, deren Anteile durch "Überspringen" stiller Reserven bereichert und dadurch mitverstrickt werden.

 

Tz. 100

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Wird bei der Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, und/oder bei den Gesellschaftern eine Bp durchgeführt, dürfte die Feststellung gem § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO regelmäßig auch zum Umfang der Außenprüfung gehören. Denn eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem der Beteiligten an der Feststellung zulässig (s §§ 10 Abs 2 S 3 iVm 7 VO zu § 180 Abs 2 AO).

 

Tz. 101

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Eine Feststellung bei stverstrickten Anteilen an Kap-Ges ist bei den in § 10 Abs 1 VO zu § 180 Abs 2 AO bezeichneten Fällen nicht zwingend; vielmehr "kann" (s § 10 Abs 1 S 1 VO zu § 180 Abs 2 AO) diese erfolgen. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens liegt nach §§ 10 Abs 2 S 3 iVm 4 VO zu § 180 Abs 2 AO im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen FA. Ein Feststellungsverfahren soll nur durchgeführt werden, wenn dies der einheitlichen Rechtsanwendung und gleichzeitig der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient. Von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens kann nach Auff der Fin-Verw auch abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt (s Schr des BMF v 05.12.1990, BStBl I 1990, 764 Rn 4.2). Eine "geringe Bedeutung" idS könnte bei einer geringfügigen stlichen Auswirkung gegeben sein. Weiterhin wäre denkbar (aber nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 VO zu § 180 Abs 2 AO nicht ausgeschlossen), dass eine Feststellung auch dann unterbleiben könnte, wenn im Falle einer Kap-Erhöhung nur ein einziger (Allein-)Gesellschafter beteiligt ist (dessen alte und junge Anteile in jedem Fall stverstrickt wären). Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens dürfte unerlässlich sein, wenn zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die stlich maßgebenden Wertverhältnisse bei einer Kap-Erhöhung oder Anteilsübertragung bestehen (s Urt des BFH v 22.02.1994, BFH/NV 1994, 866). Eine Feststellung dürfte ebenfalls unverzichtbar iSd § 10 Abs 2 S 3 iVm 4 VO zu § 180 Abs 2 AO sein, wenn für die Besteuerung der Inhaber von stverstrickten und mitverstrickten Anteilen (Feststellungsbeteiligte) verschiedene FA zuständig sind (s Urt des BFH v 10.08.1994, BFH/NV 1995, 387).

 

Tz. 102

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Ein Interesse an einem Feststellungsverfahren kann uE aber auch von den beteiligten Stpfl angezeigt werden. Dies wäre zB der Fall wenn der Erwerber einer Beteiligung im Fall des Kaufs oder der Teilnahme an einer Kap-Erhöhung gegen Einlage Rechtssicherheit erlangen möchte, ob er eine St-Verstrickung von Anteilen des Veräußerers oder Altgesellschafters übernommen hat und falls ja, welche Qualität (und Quantität, dh Höhe der übernommenen AK) die St-Verstrickung in seiner Person hat. Das FA muss iRd Ermessens gem § 10 Abs 2 S 3 iVm 4 S 1 VO zu § 180 Abs 2 AO über einen entsprechenden Antrag des StPfl auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens entscheiden. Bei einem berechtigten Interesse eines AE an einem Feststellungsverfahren wäre eine Ablehnung durch das FA uE nicht ermessensgerecht, sodass auf begründeten Antrag des Stpfl ein Verfahren nach § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO stets durchgeführt werden sollte (glA s Haritz/Wisniewski, GmbHR 1999, 78 aE). Wenn die Fin-Beh ein Feststellungsverfahren nicht für erforderlich hält, kann sie dies durch Bescheid feststellen. Der Bescheid ist mit dem Einspruch angreifbar, da dieser als St-Bescheid gilt (s § 10 Abs 2 S 3 iVm § 4 S 3 VO zu § 180 Abs 2 AO).

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