Tz. 235

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 6 KStG regelt die Auswirkungen einer in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- bzw Mehrabführung auf das stliche Einlagekto der OG, enthält jedoch keine Definition einer solchen Minder- bzw Mehrabführung.

Die durch das JStG 2008 gestrichenen S 2 und 3 des § 27 Abs 6 KStG erläuterten den Begriff anhand des Bsp der Bildung und Auflösung von Rücklagen. § 27 Abs 6 S 4 KStG erweiterte den Anwendungsbereich auf "andere" Minder- und Mehrabführungen.

 

Tz. 236

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Eine ges Definition einer in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- bzw Mehrabführung findet sich in dem durch das JStG 2008 eingefügten § 14 Abs 4 S 6 KStG (jetzt: § 14 Abs 4 S 3 KStG idF des KöMoG). Danach liegen Minder- bzw Mehrabführungen idS insbes vor, wenn der an den OT abgeführte Gewinn von dem St-Bil-Gewinn der OG abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.

Obwohl das im KStG nicht geregelt ist, gilt uE diese Definition grds auch für die Anwendung des § 27 Abs 6 KStG (dazu im Einzelnen s § 14 KStG Tz 920). Entspr dem Regelungszweck des § 27 Abs 6 KStG führen nicht nur neu begründete Minder- bzw Mehrabführungen zu Zu- bzw Abgängen beim stlichen Einlagekto, sondern auch die spätere Wiederangleichung von H-Bil und St-Bil (insoweit anders als bei § 14 Abs 4 KStG; dazu s § 14 KStG Tz 1276. Dazu auch s die Bsp in Tz 241.

 

Tz. 237

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Mit § 14 Abs 4 S 6 KStG (nach Inkrafttreten des KöMoG: § 14 Abs 4 S 3 KStG) hat das JStG 2008 zwar die vorher fehlende Legaldefinition des Begriffs einer Minder- bzw Mehrabführung nachgereicht, was jedoch nach wie vor fehlt, ist eine Definition der Verursachung und ihres Zeitpunkts.

Den Minder- und Mehrabführungen bei Organschaft ist immanent, dass jeder Minderabführung in einem späteren Jahr eine entspr Mehrabführung gegenübersteht und auch umgekehrt. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Minder- bzw Mehrabführung in vororganschaftlicher oder in organschaftlicher Zeit verursacht ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Differenz zwischen Gewinnabführung und BV-Mehrung lt St-Bil an. Liegt dieser in organschaftlicher Zeit, sind § 27 Abs 6 KStG bei der OG und § 14 Abs 4 KStG bei dem OT anzuwenden. Liegt er in vororganschaftlicher Zeit, ist ein Anwendungsfall des § 14 Abs 3 KStG gegeben.

Wegen der Abgrenzung im Einzelnen s Dötsch/Witt (DK 2007, 190), s Dötsch/Pung (DK 2008, 150ff), s § 14 KStG Tz 990ff, Tz 1395ff und s Anh 1 UmwStG Tz 60ff.

Offene und verdeckte Einlagen des OT in die OG sowie deren Rückgewähr an den OT führen zur Anwendung des § 27 Abs 1 und nicht des § 27 Abs 6 KStG.

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