Tz. 615

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Liegt ein fiktiver Entnahmetatbestand iSd § 4 Abs 1 S 3 EStG oder ein fiktiver Veräußerungsvorgang iSd § 12 Abs 1 KStG vor und sind die pers und sachlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt (s Tz 611ff), kann auf Antrag des Stpfl in der St-Bil (s Tz 607) ein gewinnmindernder AP iHd Unterschiedsbetrags zwischen dem Bw zum Zeitpunkt der Überführung und dem gW (§ 4 Abs 1 S 3 erster Hs EStG iVm § 6 Abs 4 Nr 4 S 1 zweiter Hs EStG) gebildet werden. Bei der Entstrickung nach § 4 Abs 1 S 3 zweiter Hs EStG oder § 12 Abs 1 S 3 KStG (bei Verstärkungs-Einlage, s Tz 381f) kommt es uE zu keinem Ansatz eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, da zum einen die Entstrickung auf Antrag erfolgt und dies zum anderen das Regelungsziel (Verhinderung von Anrechnungsüberhängen) konterkarieren würde (Hagemann/Link, IWB 2021, 471, 475; aA Kudert/Kielawa-Buzala, IStR 2021, 605, 608).

 

Tz. 616

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der Antrag des Stpfl ist unwiderruflich (s § 4g Abs 1 S 3 EStG) und kann für jedes WG einzeln ausgeübt werden. An den Antrag selber werden hinsichtlich der Form und der Frist keine weiteren ges Anforderungen gestellt; der einfache Ausweis des AP in der St-Bil dürfte daher ausreichend sein. Die Bildung eines AP nach Einreichung der St-Bil beim FA ist nur nach den Grundsätzen der Bil-Änderung nach § 4 Abs 2 S 2 EStG zulässig (glA s Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4g Rn 21). Besonders zu beachten ist, dass der AP nach § 4g Abs 1 S 2 EStG für jedes überführte WG getrennt auszuweisen ist, da es andernfalls zu einer zwangsweisen Auflösung des AP nach § 4g Abs 5 EStG kommt (s Tz 637f).

 

Tz. 617

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Für die Bildung des AP ist es uE unbeachtlich, ob der Entstrickungsgewinn nach § 4 Abs 1 S 3 EStG oder § 12 Abs 1 KStG voll oder teilweise nach §§ 8b KStG, 3 Nr 40 EStG st-befreit ist. Dies ist vielmehr bei gewinnerhöhender Auflösung des AP zu beachten, was aufgr des getrennten Ausweises möglich sein müsste.

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