Tz. 607

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der AP ist ausweislich der Ges-Materialien mit einer Bilanzierungshilfe vergleichbar und verkörpert die in den überführten WG enthaltenen stillen Reserven (BT-Drs 16/3369, 5). Nach der hier vertretenen Auff handelt es sich bei den Entstrickungsregelungen nach §§ 4 Abs 1 S 3 EStG, 12 Abs 1 KStG um Korrekturvorschriften innerhalb der St-Bil (s Tz 29). Korrespondierend hierzu ist auch der AP nach § 4g EStG innerhalb der St-Bil zu bilden (s Hoffmann, DB 2007, 652; s Plewka/Staats, in Lademann, § 4g EStG Rn 9; aA s Kessler/Winterhalter/Huck, DStR 2007, 133; s Kramer, DB 2007, 2338).

6.1.3.1 Verhältnis zu § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG

 

Tz. 608

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 4g EStG ergänzt die Vorschrift des § 4 Abs 1 S 3 EStG. Durch die rückwirkende Erweiterung der Aufzählung in § 12 Abs 1 zweiter Hs KStG wurde sichergestellt, dass die Regelung auch für KStpfl entspr Anwendung findet (s Tz 7 und 25).

6.1.3.2 Verhältnis zu § 4 Abs 1 S 8 zweiter HS EStG (Verstrickungseinlage bei Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen)

 

Tz. 609

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Bei Rückführung eines WG innerhalb des fünfjährigen Auflösungszeitraums wurde die Verstrickungsregelung in § 4 Abs 1 S 8 zweiter Hs EStG bis zum VZ 2020 durch die speziellere Regelung zur Bestimmung des Rückführungswerts in § 4g Abs 3 EStG suspendiert. Als Folge der Aufhebung des § 4g Abs 3 EStG gilt bei Verstrickungseinlage (s hierzu Tz 378ff) bei WG des BV ab VZ 2021 insoweit § 4 Abs 1 S 8 zweiter Hs EStG wieder uneingeschr.

6.1.3.3 Abgrenzung zu anderen Vorschriften

 

Tz. 610

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Bildung eines AP ist nur in den von § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG erfassten Fällen möglich. Nicht möglich ist daher die Bildung eines AP in den vom UmwStG erfassten Fällen des Rechtsträgerwechsels (s § 4g Abs 1 S 4 EStG) sowie bei Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG.

6.1.3.4 Verhältnis zum AEUV und zur ATAD-RL

 

Tz. 610a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Zu den europarechtlichen Aspekten hinsichtlich der Entstrickungsbesteuerung insges s Tz 37ff und 46bff.

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