Tz. 637

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 4g Abs 5 S 1 EStG ist der Stpfl verpflichtet, der zuständigen Fin-Beh iSd §§ 17ff AO die Entnahme oder ein Ereignis iSd § 4g Abs 2 EStG unverzüglich anzuzeigen. "Unverzüglich" ist hierbei als "ohne schuldhaftes Verzögern" zu verstehen, s § 121 Abs 1 S 1 BGB. So wie bei § 121 BGB (hierzu s OLG Oldenburg, NJW 2004, 168; s Armbrüster, in MüKoBGB, 7. Aufl, § 121 BGB Rn 7) wird man eine Anzeige binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses fordern können (s Kolbe, in H/H/R, § 4g EStG Rn 45). Sofern der Stpfl einer Erklärungspflicht unterliegt, reicht es nach § 4g Abs 5 S 3 iVm § 36 Abs 5 S 8 EStG aus, wenn die Anzeige erst mit der nächsten St-Erklärung angezeigt wird (s auch BT-Drs 19/28652, 35). Unklar ist allerdings, ob die Anzeige mit einer der nächsten St-Erklärungen für irgendeinen VZ zu erfolgen hat, die der Stpfl abgibt, oder ob die Abgabe der St-Erklärung des betreffenden VZ gemeint ist, in welchem das Ereignis iSd § 36 Abs 5 S 4 EStG liegt. UE hat die Anzeige mit der Abgabe der nächsten St-Erklärung und unabhängig davon zu erfolgen, ob diese Erklärung für einen Zeitpunkt abgegeben wird, in dem das Ereignis liegt.

 

Tz. 638

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Kommt der Stpfl seiner Anzeigepflicht nach § 4g Abs 5 S 1 EStG, seiner Aufzeichnungspflicht nach § 4g Abs 1 S 3 bzw Abs 4 EStG oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nicht nach, ist der AP für die betreffenden WG nach § 4g Abs 5 S 2 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Wenn auch der Wortlaut des Ges jede Mitwirkungspflicht iSd § 90 AO erfasst, ergibt sich uE aus der systematischen Stellung des § 4g Abs 5 EStG, dass hiervon nur Mitwirkungspflichten berührt sein können, die im Zusammenhang mit der Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs 1 S 3 EStG bzw § 12 Abs 1 KStG stehen. Die Auflösung hat in dem Wj zu erfolgen, in dem der Stpfl erstmals gegen seine Pflichten verstößt (s BeckOK EStG/Meyer, EStG § 4g Rn 117; KSM/Holzhäuser § 4g Rn F 3).

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