Tz. 212

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Durch das StSenkG ist die Beteiligungsgrenze auf 1 % abgesenkt worden. Wegen der erstmaligen Anwendung s Tz 207 und s Tz 208. Bereits durch das StEntlG 1999/2000/2002 war die Beteiligungsgrenze mit Wirkung ab dem VZ 1999 von mehr als 25 % auf mind 10 % abgesenkt worden. Diese Änderungen des § 17 EStG durch das StSenkG und das StEntlG 1999/2000/2002 haben die Gesetzgebung in zweifacher Hinsicht dem Vorwurf der unzulässigen Rückwirkung der Neuregelungen ausgesetzt (ausführlich hierzu s Landsittel/ Haug, BB 1999, 2218; s Schweyer/Dannecker, BB 1999, 2375 und s Balmes/Kotyrba, FR 1999, 1044). Durch die Beschl des BVerfG v 07.07.2010 (BStBl II 2011, 86) ist geklärt, dass die nachstehend beschriebenen Wirkungen insoweit gegen Verfassungsrecht verstoßen, als ein VG aufgrund der geänderten Beteiligungsgrenze zu erfassen ist und die Wertsteigerungen bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 bzw des StSenkG am 26.10.2000 entstanden sind. Nach Auff des BVerfG sind hinreichende gewichtige Gründe, die eine solche unechte Rückwirkung rechtfertigen, nicht ersichtlich. Soweit aufgrund der geänderten Beteiligungsgrenzen Wertsteigerungen stlich erfasst werden, die nach der Gesetzesverkündung eingetreten sind, ist dies verfassungsrechtlich zulässig. Zur Anwendung der oa Beschl des BVerfG s Schr des BMF v 20.12.2010 (BStBl I 2011, 16). Weiter s Werth (DStZ 2010, 712, 714). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 213 und s Tz 216.

Gegen die Absenkung der Beteiligungsgrenze äußert das BVerfG hingegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Gesetzgeber nicht gehindert ist, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des PV zu besteuern. Ebenso s Urt des BFH v 24.10.2012 (BStBl II 2013, 164, Az-BVerfG: 2 BvR 364/13). Ebenfalls hierzu s Intemann (NWB 2013, 828, 832), der kritisiert, dass sich die Frage der StPflicht an einer prozentualen Grenze und nicht an einem festen Wert entscheidet. UE ist diese Kritik nach Einführung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nicht mehr gerechtfertigt. Weiter s Strüber (DtR 2013, 626), s Heuermann (BFH/PR 2013, 117), s Bode (FR 2013, 425) und s Görden (GmbH-StB 2013, 73).

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